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Piusbruderschaft geht gegen Exkommunikation vor

Nach den unerlaubten Bischofsweihen legt die Gemeinschaft fristgerecht Rechtsmittel gegen das Exkommunikationsdekret ein. Damit ist die verhängte Strafe vorerst ausgesetzt.
Piusbruderschaft geht gegen Exkommunikation vor
Foto: IMAGO/Arnulf Hettrich (www.imago-images.de) | Kirche St. Mariae Himmelfahrt, Sitz des deutschen Distrikts der Piusbruderschaft Pius X. in Stuttgart.

Die Priesterbruderschaft St. Pius X. hat einen ersten rechtlichen Schritt gegen die Exkommunikation im Zuge der unerlaubten Bischofsweihen eingelegt. Wie die Piusbrüder am Montag in einem Communiqué mitteilten, berufe man sich dabei auf die Canones 1734 ff. des Codex des kanonischen Rechts (CIC). Bereits am vergangenen Samstag habe man beim Dikasterium für die Glaubenslehre die Rücknahme beziehungsweise Änderung des Exkommunikationsdekrets beantragt, das das vatikanische Glaubensdikasterium am 2. Juli verhängt hatte.

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Nach eigenen Angaben macht die Piusbruderschaft „von dem Recht Gebrauch, das die Kirche jeder Person zuerkennt, die sich durch einen Verwaltungsakt verletzt sieht, dessen Berichtigung zu beantragen“. Sie tue dies „in einem Geist des Respekts gegenüber der kirchlichen Autorität und in treuer Verbundenheit bezüglich der Gerechtigkeit, der Wahrheit und dem Wohl der Kirche“.

Vollzug des Exkommunikationsdekrets ausgesetzt

Bei dem rechtlichen Schritt handelt es sich um einen sogenannten Vorrekurs, also um die Vorstufe eines möglichen hierarchischen Rekurses, noch nicht um den Rekurs selbst. Nach Canon 1734 CIC muss zunächst die Behörde, die das Dekret erlassen hat, ersucht werden, dieses zurückzunehmen oder zu ändern, in diesem Fall das Glaubensdikasterium. Den Antrag stellte die Bruderschaft am 11. Juli und damit innerhalb der in Canon 1734 § 2 vorgesehenen Frist von zehn Tagen. Nach Canon 1353 CIC hat ein Rekurs gegen ein Strafdekret aufschiebende Wirkung.

Da laut Kirchenrecht der Vorrekurs als notwendige Vorstufe jedes Rekurses vorgesehen ist, wird angenommen, dass die aufschiebende Wirkung bereits mit diesem Vorrekurs einsetzt. Der Vollzug des Exkommunikationsdekrets ist daher bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf ausgesetzt.  DT/dsc

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