Logo Johann Wilhelm Naumann Stiftung Kommentar zur Suizidhilfe

Teufels Werk und höchstrichterlicher Beitrag

Vor fünf Jahren postulierte das Bundesverfassungsgericht ein „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“. Heute zeigt sich: Es hat der Fremdbestimmung Tür und Tor geöffnet.
Verfassungsrichter Andreas Voßkuhle 2013
Foto: imago stock&people | Autonomie als höchster Wert: die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sterbehilfe setzte einen neuen Maßstab.

Rund 800 begleitete Suizide melden die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) und der Verein Sterbehilfe für das Jahr 2024. Vereine, deren Treiben der deutsche Gesetzgeber wehren wollte, als er im Herbst 2015 mit breiter Mehrheit das „Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ beschloss. Ein Schritt in die richtige Richtung, aus dem nichts wurde, weil der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts unter Vorsitz des damaligen Präsidenten Andreas Voßkuhle, vier Monate vor dessen Amtszeitsende, ein „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ erfand.

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Am 26. Februar jährt sich der Jahrestag des Urteils, mit welchem der tollkühne Senat das Gesetz für verfassungswidrig befand und seine Regelung im Strafgesetzbuch (§ 217) für nichtig erklärte, nun zum fünften Mal. Zwar lässt eine systematische Erforschung der Auswirkungen des an Chuzpe wie Radikalität schwer zu übertreffenden Urteils weiter auf sich warten, völlig im Dunkel muss jedoch niemand tappen. Sowohl eine Untersuchung der Stadt München als auch die Daten der Suizidhilfe-Vereine zeigen, dass die überwiegende Mehrzahl der begleiteten Suizide keineswegs Menschen betrifft, die ihr Leiden an einer schweren, unheilbaren Krankheit abkürzen wollen, sondern solche, die Angst davor haben, pflegebedürftig zu werden und anderen zur Last zu fallen.

Ihre Zahl wird weiter steigen. Nicht nur, weil der Pflegenotstand in dem Maße steigen wird, wie Verteilungskämpfe zunehmen und die Entsolidarisierung der Gesellschaft voranschreitet, sondern auch, weil kaum jemand gegen den Sophismus aufbegehrt, mit dem die Richter Staat und Gesellschaft hinter die Fichte führten. Da Selbstbestimmung ein Selbst voraussetzt, das es zu bestimmen gilt, ist es schon logisch unmöglich, dessen Vernichtung als Akt zu denken, mit dem es sich bestimmen ließe. Statt die Selbstbestimmung zu adeln haben die Richter der Fremdbestimmung Tür und Tor geöffnet.

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Stefan Rehder Andreas Voßkuhle Lebensschutz Sterbehilfe Verfassungswidrigkeit

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