Christlich motiviert heißt nicht „rührselig“: Das Oberlandesgericht Frankfurt hat einen entsprechenden Befangenheitsantrag zurückgewiesen. Dies geht aus einer gestern veröffentlichten Pressemitteilung hervor. Anlass des Antrags war demnach eine Verhandlung in einem Rechtsstreit wegen einer Vermietung gewesen. Die Klägerseite hatte dem zuständigen Richter, der einen Vergleich vorgeschlagen hatte, attestiert, seine Erwägungen seien „rührselig“. Daraufhin hatte der Richter gesagt, er orientiere sich am „christlichen Menschenbild“. Dies hatte der Kläger zum Anlass für den Befangenheitsantrag genommen, der nun durch das Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde.
Zur Begründung hieß es, die Ausführungen des Richters seien nicht zu beanstanden, zumal auch die Klägerseite nicht behaupte, dass der Richter seine Entscheidungen ausschließlich nach religiösen Maßstäben treffe. Dass der Richter auch christliche Werte in seine rechtlichen Wertungen einfließen lasse, sei vielmehr „sogar geboten“, da das christliche Menschenbild „einen wichtigen geistesgeschichtlichen Hintergrund insbesondere des Grundgesetzes“ darstelle und „prägend für das Verständnis der Menschenwürdegarantie und der Grundrechte“ sei, was sich „anerkanntermaßen“ auf die „Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Generalklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe“ auswirke. Umgekehrt könne gar ein Grundrechtsverstoß vorliegen, wenn ein Zivilgericht diesen grundrechtlichen Einfluss nicht berücksichtige. Im Übrigen habe der Richter „zu Recht im Hinblick auf die spöttisch und herabsetzend wirkend könnende Formulierung ‚rührselig‘ auf das Sachlichkeitsgebot verwiesen.“ (DT/jra)
Die Printausgabe der Tagespost vervollständigt aktuelle Nachrichten auf die-tagespost.de mit Hintergründen und Analysen.










