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Österreichs Oberster Gerichtshof (OGH) verschärft Kind-als-Schadens-Rechtsprechung

Arzt muss bei fehlerhafter Pränataldiagnostik für den gesamten Unterhalt eines andernfalls abgetriebenen Kindes aufkommen.
Fötus Figur in einer Petrischale Symbolfoto Pränataldiagnostik *** Fetal figure in a Petri dish Sym
Foto: Christian Ohde (www.imago-images.de) | Fötus-Figur in einer Petrischale, Symbolfoto Pränataldiagnostik *** Fetal figure in a Petri dish Symbol photo Prenatal diagnostics

Sowohl bei medizinischen Eingriffen zur Verhinderung der Empfängnis (zum Beispiel einer Vasektomie oder Eileiterunterbindung), als auch bei der Pränataldiagnostik seien „die finanziellen Interessen der Mutter“ beziehungsweise „der Eltern“ an „der Verhinderung der Empfängnis bzw. – bei Vorliegen der embryopathischen Indikation – der Geburt eines (weiteren) Kindes vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags umfasst.“

Das entschied jetzt in einem Aufsehen erregenden Urteil der Oberste Gerichtshofs Österreichs (OGH). „Wäre das Kind bei fachgerechtem Vorgehen bzw. ordnungsgemäßer Aufklärung der Mutter (der Eltern) nicht empfangen bzw. nicht geboren worden, haftet der Arzt (unabhängig von einer allfälligen Behinderung des Kindes) insbesondere für den von den Eltern für das Kind zu tragenden Unterhaltsaufwand“, so der OGH weiter (Az.: 3Ob9/23d).

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Für die Entscheidung hatte das OGH seinen erkennenden Senat um sechs zusätzliche Richter verstärkt. Zu entscheiden hatten diese über die Revision eines von den Vorinstanzen zur Unterhaltszahlung für ein behindertes Kind verurteilten Gynäkologen und Pränatalmediziners. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Arzt beim Erstsemster-Screening die Fehlbildung des Kindes im Ultraschall schuldhaft nicht erkannte.

Medizinische Diagnostik wird zum Mittel des Vermögenschutzes

Wie der verstärkte Senat in seinem Urteil weiter ausführt, diene „die pränatale Diagnostik nicht zuletzt der Ermittlung von Entwicklungsstörungen und Fehlbildungen des ungeborenen Kindes und damit auch der Mutter (den Eltern) für den Fall, dass dabei drohende schwerwiegende Behinderungen des Kindes erkannt werden, die [eine] sachgerechte Entscheidung über einen gesetzlich zulässigen … Schwangerschaftsabbruch ermöglichen“ sollen.

Die Erstinstanz hatte den Arzt zur Zahlung von rund 76.500 Euro verpflichtet. Demnach haftet der Beklagte auch für alle künftigen Vermögensschäden und Vermögensnachteile der Eltern aufgrund des Untersuchungsfehlers sowie für den künftigen Unterhalt des Kindes. Der Gynäkologe sei bei den Ultraschalluntersuchungen und Pränataldiagnostik nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst („lege artis“) vorgegangen. Dadurch habe er einen möglichen Schwangerschaftsabbruch nach § 97 Abs. 1 Z 1 StGB (ebenso wie einen solchen nach § 97 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall StGB) rechtswidrig und schuldhaft verhindert, weshalb er dem Grunde nach für alle daraus resultierenden Nachteile hafte.

„Reduzierte Beweglichkeit“ und „Schwierigkeiten bei der Durchführung von Alltagshandlungen“

Das Kind der Kläger, ein Mädchen, kam im April 2018 mittels Kaiserschnitt zur Welt. Dabei stellte sich heraus, „dass bei ihr eine Amelie vorliegt, das heißt, ihr fehlt die linke obere Extremität, statt der lediglich eine rudimentäre Armknospe vorhanden ist“, so die Richter. „Außerdem ist der gesamte linke Brust- und Schulterbereich unzureichend ausgebildet, das Schlüsselbein ist verkürzt und im Bereich des Schulterblatts besteht ebenfalls eine Hypoplasie.

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Aus der unzureichenden Ausbildung des Arms und des Schulter- und Brustbeins resultiert eine reduzierte Beweglichkeit. Das klinische Korrelat der Fehlbildung ist eine Beeinträchtigung der Bewegung, der Motorik und der Teilhabe. Es zeigen sich zahlreiche Schwierigkeiten bei der Durchführung von Alltagshandlungen, insbesondere solchen, die normalerweise beidhändig durchgeführt werden.“

„Hätte der Beklagte bei der Untersuchung … etwas länger gewartet, bis der Fötus seinen Körper etwas gedreht und dabei die linke Schulter etwas vorgebeugt hätte, wäre das Fehlen der linken Extremität bereits damals aufgefallen“, so die Richter weiter. Auch seien die „diagnostischen Ultraschalluntersuchungen des Beklagten bei der Erstklägerin … nicht auf dem in Österreich zu erwartenden Niveau“ gewesen. Auch die Fotodokumentation der fetalen Strukturen und Organsysteme seien „ungenügend“ gewesen, so die Richter weiter.

Kein „Unwerturteil“?

In ihrem achtseitigen Urteil verwenden die OGH-Richter erhebliche Mühe darauf, zu begründen, warum mit der Arzthaftung kein „Unwerturteil“ über das Leben eines Menschen mit Behinderung gefällt werde. Unter anderem schreiben die Richter: „Die Tatsache, dass die wirtschaftliche Belastung erst durch die Existenz des Kindes ausgelöst werde, ergebe sich aus einem naturwissenschaftlichen Zusammenhang, der für sich genommen wertfrei sei.

Der Schadensbegriff sei zudem weder nach dem Gesetz noch nach der schadenersatzrechtlichen Praxis derart negativ besetzt, dass es sich verbiete, finanzielle Belastungen aus der Geburt eines Kindes als Schaden anzusehen. Insbesondere bedeute die Beurteilung der besonderen Unterhaltsbelastung infolge der Schwerstbehinderung des Kindes als Schaden im Verhältnis zwischen Eltern und Arzt nicht etwa, dass über das Kind ein Unwerturteil ausgesprochen und es durch die Verbindung mit dem Begriff „Schaden“ in seiner Persönlichkeit herabgewürdigt werde.

Auch die im Schrifttum geäußerten Bedenken, wonach mit der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs durch die Eltern dem Kind „drastisch die Unerwünschtheit vor Augen geführt“ werde, seien unberechtigt; ganz im Gegenteil sei zu befürchten, dass das Kind die mangelnde Akzeptanz noch mehr zu spüren bekomme, wenn die Eltern die finanziellen Belastungen voll zu tragen hätten.“  DT/reh

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