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Keine Hänel-Festspiele in Karlsruhe – Richter nehmen Verfassungsbeschwerde der Gießener Abtreibungsärztin nicht zur Entscheidung an.
Abtreibungsärztin Kristina Hänel
Foto: Axel Heimken (dpa) | Das Werbeverbot für Abtreibungen mag gefallen sein. Doch das ikonografische Foto, das die Galionsfigur der deutschen Abtreibungslobby in einem Saal mit Deutschlands Höchstrichtern zeigt, wird es nicht geben. 

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat es abgelehnt, die von der Gießener Abtreibungsärztin Kristina Hänel eingereichte Verfassungsbeschwerde zu entscheiden. Das teilte die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss (Az.: 2 BvR 390/21) mit. Nach Ansicht der Karlsruher Richter hat der Deutsche Bundestag die Vorschrift des § 219a StGB sowie die hierauf beruhenden strafgerichtlichen Verurteilungen Hänels mit dem Gesetz vom 11. Juli 2022 rückwirkend aufgehoben. Infolgedessen habe sich das Rechtsschutzziel der Beschwerdeführerin erledigt. Ein trotz Erledigung ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis liege nicht vor. 

Weder komme der Verfassungsbeschwerde Hänels „grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung“ zu, noch habe die Beschwerdeführerin „hinreichend substantiiert dazu vorgetragen, dass sie trotz der Erledigung über ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis“ verfüge, so die Richter in dem Beschluss weiter.

Hänels langer Weg nach Karlsruhe

Mit seinem Urteil vom 24. November 2017 hatte das Amtsgericht Gießen die Ärztin der Werbung für Abtreibung gemäß § 219a Abs. 1 StGB (in der bis einschließlich 28. März 2019 geltenden Fassung des Gesetzes) für schuldig befunden und zur Zahlung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 150 Euro verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung Hänels verwarf das Landgericht Gießen mit Urteil vom 12. Oktober 2018 als unbegründet. Auf die von Hänel daraufhin angestrengte Revision hob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main das Berufungsurteil mit Beschluss vom 26. Juni 2019 auf und verwies – da der Gesetzgeber den § 219a inzwischen geändert und um einen neuen Absatz 4 ergänzt hatte, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Gießen zurück.

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Daraufhin verhängte das Landgericht Gießen mit Urteil vom 12. Dezember 2019 unter Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs im erstinstanzlichen Urteil eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 100 Euro und verwarf die Berufung ansonsten. Eine erneute Revision Hänels verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 als unbegründet.

Kein Bild der Galionsfigur der Abtreibungslobby mit Gerichtssaal mit Höchstrichtern

Am 18. Februar 2021 reichte Hänel schließlich Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 12. Dezember 2019 und die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2019 und vom 22. Dezember 2020 sowie mittelbar auch gegen den § 219a StGB in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch vom 22. März 2019 beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein. Obwohl der Deutsche Bundestag am 11. Juli 2022 den § 219a StGB ersatzlos gestrichen und sämtliche Urteile wegen Verstoßes gegen das Werbeverbot für Abtreibungen aufgehoben hatte, hielt Hänel ihre Verfassungsbeschwerde aufrecht.

Mit Schriftsatz vom 15. September 2022 äußerte die Gießener Abtreibungsärztin die Ansicht, durch die Entscheidung des Bundestags seien weder ihre Beschwerdebefugnis noch ihr Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Das entschied die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit ihrem unanfechtbaren Beschluss nun jedoch anders. Das Werbeverbot für Abtreibungen mag gefallen sein. Doch das ikonografische Foto, das die Galionsfigur der deutschen Abtreibungslobby in einem Saal mit Deutschlands Höchstrichtern zeigt, wird es nicht geben.  DT/reh

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