Freizügigkeit hat im europäischen Kontext nichts mit FKK-Stränden zu tun. Dafür wird der Begriff spätestens seit gestern zunehmend zum Synonym für einen juristischen Winkelzug, mit dem der Europäische Gerichtshof den EU-Mitgliedstaaten die Hosen runterzieht.
Dabei ist die EU-Freizügigkeit ohne jeden Zweifel eine der großen Errungenschaften der europäischen Integration. Das Recht jedes Unionsbürgers, sich ohne Einschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten zu bewegen und über die inneren Grenzen der EU hinweg frei zu leben, zu arbeiten und zu handeln, erleichtert einer Vielzahl von Menschen und Unternehmen erheblich das Leben und lässt sich kaum ernsthaft in Frage stellen. Dabei ist jedem gut erzogenen Menschen bewusst: Beim öffentlichen Nacktbaden und auch bei sämtlichen anderen Dingen hält man sich selbstverständlich an den im jeweiligen Land vorgegebenen gesetzlichen Rahmen.
Leider hat der Europäische Gerichtshof das Freizügigkeitsrecht diese Woche nicht zum ersten Mal genutzt, um in die gesetzgeberischen Kompetenzen der EU-Mitgliedstaaten hineinzuregieren und ihnen eine progressive Gesellschaftspolitik aufzudrängen. So geschehen im Fall eines bulgarischen Mannes, der sich in Italien einer medizinischen (Hormone) und sozialen (Vorname) „Transition“ zur Frau unterzogen hat. Von seinem Heimatland forderte er anschließend eine Änderung von Geburtsurkunde und Ausweisdokument hin zum gewünschten Vornamen und Geschlecht. Die Gerichte lehnten ab, mit dem Hinweis darauf, dass der Geschlechtseintrag sich auf das biologische Geschlecht einer Person beziehen müsse. Der Fall ging vor den EuGH, der nun urteilte, die EU-Mitgliedstaaten müssten ihren transidenten Bürgern eine einfache Möglichkeit zur Änderung ihres Personenstandes eröffnen. Argument: Ohne Ausweispapiere, deren Vorname und Geschlechtseintrag zum (aktuellen) Aussehen der Person passen, sei diese in ihrer freien Bewegung zwischen EU-Mitgliedstaaten eingeschränkt.
Das ist nicht das erste Urteil dieser Art. Mit dieser Art und Weise der Rechtsprechung nimmt der EuGH faktisch die Position ein, dass die jeweils progressivste in einem EU-Land existierende Regel theoretisch auch für alle gelten muss. Anders gesagt: Alles, was einem EU-Bürger in irgendeinem der 27 Mitgliedstaaten erlaubt ist, muss ihm auch im eigenen Land erlaubt werden. Praktisch jedenfalls spätestens, sobald einer klagt. Die jahrelange politische Auseinandersetzung um das Selbstbestimmungsgesetz hätte man sich mit diesem konkreten Urteil in Deutschland sparen können, denn hopp: Mit einem Federstrich fordert der EuGH sämtliche EU-Staaten dazu auf, ein solches einzuführen. Und zwar dalli.
Hier ist eine Ideologie am Werk
Damit der Obszönitäten nicht genug, denn der EuGH lässt in seinem Urteil in der Rechtssache C-43/24 auch selbst die Hosen herunter: Denn auf welcher europäischen Rechtsgrundlage genau ein Staat dazu verpflichtet sein soll, sämtliche selbstgewählte Identitäten seiner Bürger widerstandslos anzuerkennen und sich auf behördlich ausgestellten Ausweispapieren systematisch selbst zu veräppeln, bleibt offen.
Klar, das Feigenblättchen, das die Blöße der Übergriffigkeit bedeckt, lautet Freizügigkeit. Nur stellt der EuGH selbst fest, dass Fragen des Personenstands in der alleinigen Kompetenz der Mitgliedstaaten liegen – solange das nationale Recht nicht gegen EU-Recht verstößt. Und er kann nirgendwo glaubhaft geltend machen, warum die biologische Definition von Geschlecht, wie Bulgarien sie anlegt, gegen EU-Recht verstoßen sollte.
Bleibt die nackte Tatsache, dass hier eine Ideologie am Werk ist, die die Tatsache des biologischen Geschlechts durch selbst empfundene und erfundene Geschlechtsidentitäten ersetzen will. Eine Ideologie, die Frauen gefährdet, Behörden zum Lügen zwingt und im Zweifel dafür sorgt, dass sich Straftäter Max Mustermann als Lischen Musterfrau über die Grenze vom Acker macht. Mit einer solchen Ideologie sollte sich kein Gericht ins Bett legen. Vor allem keines, das glaubhaft bürgerliche Freiheiten verteidigen will. Das wäre nämlich wirklich frivol.
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