Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil die Rechtsansprüche transsexueller Menschen in der Europäischen Union gestärkt. Transsexuelle hätten Anspruch auf Ausweisdokumente, die ihrer gelebten Geschlechtsidentität entsprechen, urteilten die Richter in Luxemburg. Mitgliedstaaten müssten Änderungen von Geschlechtseinträgen in Personenstandsregistern ermöglichen. Dies gehöre zu dem Recht der Menschen, sich in der EU frei bewegen zu können.
Das Ausstellen von Ausweisdokumenten sei zwar Sache der einzelnen Länder, betonte der Gerichtshof. Wenn Angaben zum Geschlecht im Ausweis jedoch von der tatsächlich gelebten Geschlechtsidentität einer Person abwichen, könne das in vielen Alltagssituationen „erhebliche Unannehmlichkeiten“ bereiten, heißt es in der Mitteilung zum Urteil. Bei Identitätskontrollen, Grenzübertritten oder im beruflichen Zusammenhang könne es vorkommen, dass Betroffene Zweifel an ihrer Identität oder an der Echtheit ihrer amtlichen Dokumente ausräumen müssten.
Ausgangspunkt der Entscheidung ist der Fall einer bulgarischen Staatsangehörigen. Sie wurde bei der Geburt als männlich registriert, lebt heute in Italien, hat dort eine Hormontherapie begonnen und tritt als Frau auf. Ihr Antrag auf Änderung des Geschlechts, des Namens und der persönlichen Identifikationsnummer in ihrer Geburtsurkunde wurde von bulgarischen Gerichten abgelehnt. Das nationale Recht sehe eine solche Änderung nicht vor, entschieden die Gerichte.
Das Oberste Kassationsgericht Bulgariens habe jedoch Zweifel gehabt, ob diese Rechtslage mit dem EU-Recht vereinbar sei, und deshalb den EuGH angerufen. Transmenschen sind Personen, die sich dem Geschlecht, das ihnen bei Geburt zugeschrieben wurde, nicht zugehörig fühlen. In Deutschland können Menschen ihren Vornamen und Geschlechtseintrag mittlerweile per Erklärung beim Standesamt ändern lassen.
Die christliche NGO ADF International kritisierte die Entscheidung in einer ersten Reaktion auf der Plattform „X“: Das Urteil sei eine „erneute Attacke auf die Souveränität und nationale Befugnis“. Die EU schreibe ihren Mitgliedstaaten damit vor, dass diese nicht berechtigt seien, das biologische Geschlecht in ihren nationalen Verfassungen zu schützen. Wenn Gerichte derartige „Hintertürchen-Argumente“ wie die Freizügigkeit innerhalb der EU benutzen würden, um nationale Regeln zu verändern, werfe dies ernsthafte Bedenken über demokratische Verantwortung auf.
Der konkrete Fall wird nun erneut von den nationalen Gerichten in Bulgarien geprüft. Sie müssen dabei die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs berücksichtigen. (DT/dpa/jra)
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