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Bundesverfassungsgericht: Gesetzgeber muss Kriterien für Triage festlegen

Aktuelle Überlebenswahrscheinlichkeit als einziges Kriterium – Karlsruher Richter werten bisherige Untätigkeit des Gesetzgeber als Verstoß gegen die Verfassung.
Bundesverfassungsgericht veröffentlicht Entscheidung zur Triage
Foto: Fabian Strauch (dpa) | Die Besatzung eines niederländischen Krankenwagens schiebt einen Covid-19-Patienten aus den Niederlanden im St. Elisabeth Hospital an einem Raum mit der Aufschrift "Triage" vorbei.

Um Menschen mit Behinderungen vor einer Benachteiligung zu schützen, muss der Gesetzgeber für den Fall, das intensivmedizinische Behandlungsressourcen nicht mehr allen in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen, die Kriterien für deren Zuteilung gesetzlich regeln. Das hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts bereits am 16. Dezember entschieden, jedoch erst heute bekannt gegeben. „Da der Gesetzgeber solche Vorkehrungen bislang nicht getroffen hat“, habe er gegen Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes verstoßen. Der schreibt vor, dass niemand wegen einer Behinderung benachteiligt werden darf.

Richter stellen „unverzügliche Handlungspflicht“ des Gesetzgebers fest

Geklagt hatten neun Menschen mit Behinderungen und Vorerkrankungen. Sie fürchten im Falle einer Triage von Ärzten aufgegeben zu werden. Wie der Erste Senat in seinem Beschluss (1 BvR 1541/20) ausführt, muss der Gesetzgeber „dafür Sorge tragen, dass jede Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Verteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Behandlungsressourcen hinreichend wirksam verhindert wird“.

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Auch sei er gehalten, „dieser Handlungspflicht unverzüglich durch geeignete Vorkehrungen nachzukommen.“ Bei deren „konkreten Ausgestaltung“ kommt ihm jedoch „ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum“ zu.

DIVI-Empfehlungen reichen nicht

Wie die Richter entschieden, reichten die „fachlichen Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI)“ dafür nicht aus. Diese seien weder rechtlich verbindlich, noch schlössen sie „in ihrer derzeitigen Fassung“ aus, dass sie zu „einem Einfallstor für eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen“ werden. So stellten die Empfehlungen der DIVI zwar „ausdrücklich klar, dass eine Priorisierung aufgrund von Grunderkrankungen oder Behinderungen nicht zulässig“ sei.

Gleichwohl sei nicht ausgeschlossen, „dass eine Behinderung pauschal mit Komorbiditäten in Verbindung gebracht oder stereotyp mit schlechten Genesungsaussichten verbunden“ werde. Auch werde die „Erfolgsaussicht der Überlebenswahrscheinlichkeit als für sich genommen zulässiges Kriterium nicht eindeutig nur auf die aktuelle Krankheit bezogen“.

Überlebenswahrscheinlichkeit als einziges Kriterium

Die „behandelnden Ärztinnen und Ärzte“ befänden sich „im Fall einer pandemiebedingten Triage in einer extremen Entscheidungssituation. Sie müssen entscheiden, wer die nicht ausreichend zur Verfügung stehenden intensivmedizinischen Ressourcen erhalten soll und wer nicht“. In dieser Situation könne „es besonders fordernd sein, auch Menschen mit einer Behinderung diskriminierungsfrei zu berücksichtigen“. Dafür müsse „sichergestellt sein, dass allein nach der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit entschieden wird“.

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Die derzeitigen gesetzliche Regelungen erschöpften sich hingegen „entweder in einer Wiederholung des Benachteiligungsverbots aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG oder beschränken sich darauf, dass besonderen Bedürfnissen Rechnung zu tragen sei, was zur Erfüllung der aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG resultierenden staatlichen Handlungspflicht nicht genügt“.

Gesetzgeber bleibt Handlungsspielraum

Der Gesetzgeber habe „mehrere Möglichkeiten, dem Risiko der Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Zuteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Ressourcen wirkungsvoll zu begegnen“. Dabei habe er jedoch „zu berücksichtigen, dass die für die Behandlung zur Verfügung stehenden begrenzten personellen und sachlichen Kapazitäten des Gesundheitswesens nicht zusätzlich in einer Weise belastet werden, dass das letztendlich angestrebte Ziel, Leben und Gesundheit von Patientinnen und Patienten mit Behinderungen wirkungsvoll zu schützen, in sein Gegenteil verkehrt würde.“

Gleiches gelte für „die durch den Gesetzgeber zu beachtenden Schutzpflichten für das Leben und die Gesundheit der anderen Patientinnen und Patienten“. Daher seien „die Sachgesetzlichkeiten der klinischen Praxis, etwa die aus medizinischen Gründen gebotene Geschwindigkeit von Entscheidungsprozessen, ebenso zu achten wie die Letztverantwortung des ärztlichen Personals für die Beurteilung medizinischer Sachverhalte im konkreten Einzelfall, die in deren besonderer Fachkompetenz und klinischer Erfahrung begründet liegt“.

Verteilung knapper Ressourcen steht nicht Menschenwürde-Prinzip entgegen

 „Dass aufgrund der Achtung vor der Unantastbarkeit der Menschenwürde Leben nicht gegen Leben abgewogen werden darf“, stehe „einer Regelung von Kriterien, nach denen zu entscheiden ist, wie knappe Ressourcen zur Lebensrettung verteilt werden, nicht von vornherein entgegen“. Auch könne der Gesetzgeber „Vorgaben zum Verfahren machen, wie ein Mehraugen-Prinzip bei Auswahlentscheidungen oder für die Dokumentation“.

Auch könne er „spezifische Vorgaben für die Aus- und Weiterbildung in der Medizin und Pflege und insbesondere des intensivmedizinischen Personals“ erlassen, „um auf die Vermeidung von Benachteiligungen wegen Behinderung in einer Triage-Situation hinzuwirken“. Welche Maßnahmen „zweckdienlich“ seien, müsse der Gesetzgeber entscheiden.

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