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BSG-Urteil: Gleichgeschlechtliche Paare müssen Kinderwunschbehandlung selbst bezahlen

Krankenkassen müssen eine künstliche Befruchtung nur dann bezuschussen, wenn ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden, urteilt das Bundessozialgericht.
Eine Biologin entnimmt im Kinderwunschzentrum eingefrorene Eizellen
Foto: Klaus-Dietmar Gabbert (dpa-Zentralbild) | Eine Biologin entnimmt im Kinderwunschzentrum Magdeburg eingefrorene Eizellen aus einem Lagerbehälter mit Stickstoff.

Gleichgeschlechtliche Ehepaare haben keinen Anspruch auf Bezuschussung der Kosten für eine Kinderwunschbehandlung durch die Krankenkasse. So lautet ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel vom 10. November 2021. Krankenkassen müssen eine künstliche Befruchtung nur dann bezuschussen, „wenn ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden“, wie aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervorgeht.

Lesbische Frau wollte 50 Prozent Zuschuss für künstliche Befruchtung

Die künstliche Befruchtung bei lesbischen Paaren erfolgt naturgemäß immer unter Einsatz von Spendersamen. Gesetzlich versicherte, verheiratete Paare erhalten laut Gesetz einen Zuschuss von 50 Prozent für die künstliche Befruchtung, soweit diese auf einer medizinischen Indikation beruht.

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Im konkreten Fall verlangte eine lesbische, in einer gleichgeschlechtlichen „Ehe“ lebenden Frau aus Aschaffenburg von der Hanseatischen Krankenkasse in Hamburg einen 50-prozentigen Zuschuss für ihre über 8.800 Euro teure künstliche Befruchtung. Diese lehnte mit Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen ab.

 Wie schon zuvor das Bayerische Landessozialgericht bestätigte nun auch das Bundessozialgericht die Position der Krankenkasse. Eine Krankenkasse sei im Wesentlichen auf die Krankenbehandlung ausgerichtet. Ein unerfüllter Kinderwunsch an sich sei keine Krankheit; ein Leistungsanspruch bestehe also nur im Fall eines krankheitsähnlichen Unvermögens, Kinder auf natürlichem Wege zu zeugen. 

Gleichgeschlechtliche Ehe zwingt nicht zu anderer Bewertung

Auch die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe zwinge laut BSG nicht zu einer anderen Bewertung. „Der Gesetzgeber wollte hiermit zwar die gleichgeschlechtliche Ehe an die gemischtgeschlechtliche Ehe angleichen. Aus diesem Anliegen folgt aber nicht die Pflicht, die zeugungsbiologischen Grenzen einer solchen Ehe mit Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung auszugleichen“, befanden die Richter in Kassel.

Ebenfalls liege keine gesetzeswidrige Ungleichbehandlung homosexueller Paare vor. Auch bei heterosexuellen Paaren müsse die Krankenkasse keine Kinderwunschbehandlung mit Spendersamen finanzieren, wenn etwa wegen der Sterilität des Ehemanns keine natürliche Zeugung eines Kindes möglich sei.  DT/fha

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