Der Vorsitzende der Jugendkommission der Deutschen Bischofskonferenz, Weihbischof Johannes Wübbe, hat Forderungen des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ), den Paragrafen 219a abzuschaffen, widersprochen. Dieser regelte bislang ein Werbeverbot für Abtreibungen. Zugleich zeigte sich der Weihbischof für „die differenzierte Auseinandersetzung des BDKJ“ mit dem Thema erkenntlich.
BDKJ für Streichung von Werbeverbot von Abtreibungen
Auch das Ringen des Dachverbandes der katholischen Jugendverbände um das Frauenbild und eine klare Abgrenzung der Thematik von Diskussionen um den Paragraf 218, der den Schwangerschaftsabbruch regelt, seien wichtig. Dennoch teile er die Auffassung des Jugendverbandes nicht: „Der Schutz des ungeborenen Lebens hat für mich uneingeschränkte Priorität.“ Die Hilfe für schwangere Frauen in Konfliktsituationen sei ein zentraler Teil des kirchlichen Dienstes. „Der unabhängigen psychosozialen Beratung und dem persönlichen Beratungsgespräch kommen dabei eine zentrale Bedeutung zu und müssen gestärkt werden.“
Der BDKJ hatte sich am Dienstag für die Abschaffung des Paragrafen 219a ausgesprochen. Er spiegele „ein Frauenbild wider, das wir entschieden ablehnen“, erklärte die BDKJ-Bundesvorsitzende Daniela Hottenbacher. Frauen seien durchaus in der Lage, mit Hilfe von Informationen eine „reflektierte Entscheidung“ zu fällen. Der BDKJ kritisierte zudem eine „aktuell schwierige Situation“ von Schwangeren im Konflikt. „In einigen Gegenden Deutschlands sind Schwangerschaftsabbrüche nicht mehr zugänglich. Dadurch geraten Schwangere unter einen zusätzlichen Zeitdruck, der eine Entscheidung für oder gegen einen Abbruch erschwert“, so Hottenbacher.
Bundeskabinett Streichung im März beschlossen
Das Bundeskabinett hatte im März beschlossen, das Werbeverbot im Strafgesetzbuch zu streichen. Vorgesehen ist, die Zulässigkeit von Werbung für Schwangerschaftsabbrüche generell im Heilmittelwerbegesetz (HWG) zu regeln. Paragraf 219a im Strafgesetzbuch untersagt bislang das Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen von Schwangerschaftsabbrüchen aus finanziellem Vorteil heraus oder wenn dies in grob anstößiger Weise geschieht. Als Strafmaß drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. DT/ vwe
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