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AfD-Kandidat Paul bleibt von OB-Wahl ausgeschlossen

Zweifel an Verfassungstreue: Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz weist den Eilantrag Pauls ab. Nun kann der Fall erst nach der Wahl geklärt werden.
Ludwigshafen: Kundgebung von Joachim Paul (AfD) in Ludwigshafen-Oggersheim
Foto: IMAGO/Udo Herrmann (www.imago-images.de) | Sein Eilantrag war nicht erfolgreich: damit wird sich AfD-OB-Kandidat Joachim Paul (im Bild) erst nach erfolgter Wahl weiter gegen seinen Ausschluss wehren können.

Der AfD-Politiker und abgelehnte Oberbürgermeister-Kandidat in Ludwigshafen, Joachim Paul, ist mit seinem Eilantrag gegen seinen Ausschluss von der Wahl auch in der zweiten Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz gescheitert. Dies geht aus einer Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts vom gestrigen Montag hervor. Damit wird die Wahl am 21. September ohne Paul stattfinden. Die Stadt Ludwigshafen teilte nach der Entscheidung mit, Stimmzettel ohne Pauls Namen zu drucken, und forderte Paul auf, seine Wahlplakate aus dem öffentlichen Raum zu entfernen. Der AfD-Landtagsabgeordnete kann den Ausschluss damit nur noch in einem nachträglichen Wahlprüfungsverfahren anfechten.

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Zur Begründung hieß es in der Pressemitteilung des Gerichts, ähnlich wie bereits zuvor in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung des Wahlausschusses, Paul zurückzuweisen, sei „nicht offensichtlich fehlerhaft“. Der Bürgermeister als kommunaler Wahlbeamter sei „schon durch die Verfassung selbst zur Verfassungstreue verpflichtet“, weshalb die dem Ausschluss Pauls zugrunde liegende Rechtsvorschrift, nach der „wählbar zum Bürgermeister nur sei, wer die Gewähr dafür biete, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung“ (fdGO) „im Sinne des Grundgesetzes eintrete“, auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Wahlausschuss hatte auf dieser Grundlage und mithilfe einer elfseitigen, von Verfassungsschutzbeamten erstellten Verfehlungsliste Pauls Zweifel an dessen Verfassungstreue angemeldet und ihn daher von der Wahl ausgeschlossen.

Unterstützung von Remigrationsplänen

In inhaltlicher Übereinstimmung damit heißt es in der gerichtlichen Mitteilung, es bestünden hinreichende Anhaltspunkte, dass Paul die Gewähr zum Eintreten für die fdGO nicht biete. Diese könnten etwa „bereits daraus abgeleitet werden, dass der Antragsteller wiederholt die Verbreitung von sogenannten Remigrationsplänen zumindest unterstützt habe, ohne sich insoweit von einem mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht in Einklang stehenden Verständnis derartiger Pläne zu distanzieren.“ Weiter führt das Gericht einen Auftritt des identitären Aktivisten Martin Sellner in der Örtlichkeit, in der sich auch Pauls Wahlkreisbüro befinde, an. Wie das Bundesverwaltungsgericht aber gehe auch das Oberverwaltungsgericht „davon aus, dass die Konzepte der Remigration, wie sie insbesondere von Martin Sellner und der Identitären Bewegung vertreten würden, nicht mit der Menschenwürde und damit letztlich auch nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Einklang stünden“.

Ob die derart begründeten Zweifel sich auch „in tatsächlicher Hinsicht als hinreichend tragfähig erweisen, müsse einer Prüfung in einem etwaigen – insoweit vorrangigen – Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleiben“, so das Gericht abschließend. Über das Vorgehen von Wahlausschuss und Gerichten hatte sich seit dem Ausschluss Pauls eine lebhafte öffentliche und juristische Debatte eröffnet. Kommentatoren hatten darauf hingewiesen, dass Paul als ehemaliger Lehrer ja bereits ein zur Verfassungstreue verpflichteter Beamter auf Lebenszeit sei. Insbesondere der nach Meinung zahlreicher Juristen fragwürdige, weil das grundgesetzlich garantierte „Parteienprivileg“ verletzende Bezug auf die AfD-Mitgliedschaft Pauls als Hinweis auf fehlende Verfassungstreue, der sowohl im elfseitigen Schreiben mit den Informationen des Verfassungsschutzes als auch in der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts als Grund für den Ausschluss Pauls angeführt wurde, wiederholt das Oberverwaltungsgericht in seiner aktuellen Entscheidung nicht. (DT/jra)

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