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§ 219a StGB: Hänel scheitert erneut vor Gericht

Die Gießener Ärztin will nun vor dem Oberlandesgericht Frankfurt Revision beantragen.
Weitere Niederlage für Hänel
Foto: Silas Stein (dpa) | In seinem Plädoyer vor dem Landgericht bezeichnete Hänels Anwalt, Karlheinz Merkel, die in § 219a festgelegte Norm in seiner derzeitigen Form als verfassungswidrig.

Die streitbare Gießener Ärztin Kristina Hänel hat vor Gericht eine weitere Niederlage eingefahren. Das Landgericht Gießen verwarf heute die Berufung Hänels gegen ein Urteil des Amtsgerichts Gießen. Das hatte im November vergangenen Jahres Hänel wegen Verstoßes gegen das Werbeverbot für Abtreibungen zu einer Geldstrafe von 6 000 Euro verurteilt.

Hänel wirbt weiter auf Praxis-Homepage für Abtreibung

Die Allgemeinärztin wirbt dessen ungeachtet auch weiterhin auf ihrer Internetseite damit, dass sie auch Schwangerschaftsabbrüche durchführt. Das ist nach geltender Rechtslage jedoch bei Strafe verboten: § 219a, Absatz 1, Strafgesetzbuch schreibt vor: „Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise
1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder
2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

In seinem Plädoyer vor dem Landgericht bezeichnete Hänels Anwalt, Karlheinz Merkel, die Norm in seiner derzeitigen Form als verfassungswidrig. Sie verstoße sowohl gegen die Meinungsfreiheit, als auch gegen die Berufsfreiheit von Ärzten. Merkel forderte daher, das Gericht solle Hänels Fall dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.

Richter zeigt Sympathie für Angeklagte

Der Vorsitzende Richter Johannes Nink lehnte das ab. Ein Landgericht sei damit „überfordert“. Allerdings äußerte der Richter selbst Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Werbeverbots für Abtreibungen. Die „Beratungslösung“ bezeichnete Nink als „ein Feigenblatt“. Der Verurteilten riet er: „Sie müssen das Urteil tragen wie einen Ehrentitel in einem Kampf für ein besseres Gesetz.“

Hänel-Anwalt Merkel kündigte an, seine Mandantin werde gegen die Entscheidung nun Revision beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main beantragen. Hänel selbst hatte im Vorfeld des Prozesses mehrfach erklärt, notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ziehen zu wollen.

DT/reh

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