Logo Johann Wilhelm Naumann Stiftung Kritik an Kommissionsbericht hält an

§ 218 StGB: Wer Wind sät, erntet Sturm

Via F.A.Z. vernichtet ein illustres Autorentrio die Empfehlungen der „Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin“ zum Schwangerschaftsabbruch.
Der Präsident der Bundesärztekammer, Klaus Reinhardt
Foto: IMAGO/Chris Emil Janssen (www.imago-images.de) | Gehört zu den drei Autoren, die die Empfehlungen der Expertenkommission zum Schwangerschaftsabbruch scharf kritisieren: der Präsident der Bundesärztekammer, Klaus Reinhardt.

„Einseitig“, „lückenhaft“, „nicht überzeugend“. So und noch weit schärfer, nämlich im Ergebnis vernichtend, bewerten mit dem Präsidenten der Bundesärztekammer, Klaus Reinhardt, dem Bonner Moraltheologen Jochen Sautermeister und dem Arbeitsrechtler Gregor Thüsing (ebenfalls Universität Bonn) gleich drei Experten die Empfehlungen der von der Ampelregierung eingesetzten interdisziplinären „Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin“ zum Schwangerschaftsabbruch. In einem gemeinsamen Namensbeitrag für die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ zerlegen die Autoren diesen Teil des am Montag in Berlin übergebenen Abschlussberichts nach Strich und Faden.

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Gleich zu Beginn ihrer Analyse schenken die Autoren der Kommission kräftig ein: Wer sich, wie die Kommission, beim § 218 StGB „so weit vom Status quo entfernen will, der muss dafür gute Gründe haben. Die aber fehlen. Die Ausführungen der Kommission bleiben einseitig und lückenhaft. Ethisch, juristisch und auch medizinisch können sie bei nüchterner Analyse nicht überzeugen.“

Vom anderen Stern: Über das Leben in einer „verfassungsrechtlichen Parallelwelt“

Und so geht es munter weiter: Solange das Bundesverfassungsgericht nicht „zentrale Teile seiner Rechtsprechung“ zurücknähme, bewege sich „die Kommission schlicht in einer weit entfernten verfassungsrechtlichen Parallelwelt“. Ein „Recht auf Schwangerschaftsabbruch“, wie es die Kommission für die erste Phase der Schwangerschaft postuliere, „würde nicht nur heißen: Der Gesetzgeber kann die Abtreibung legalisieren, sondern er müsste es. Das Bundesverfassungsgericht hat aber schon bei dieser ersten Stufe erhebliche Grenzen aufgezeigt, an die zweite hat es gar nicht erst gedacht.“

Auch die Bundesregierung wird nicht geschont. „Bereits die von der Ampelregierung gewählte Bezeichnung der Kommission als ,Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin‘ stellt nichts Geringeres als ein politisches Framing dar. Schwangerschaftskonflikte lediglich unter der Überschrift der reproduktiven Selbstbestimmung zu verhandeln, verschiebt die normative Blickrichtung. Denn das Lebensrecht des Ungeborenen wird damit bereits terminologisch ausgeblendet“, hält das illustre Autorentrio fest.

Der Schwangerschaftsabbruch ist „keine ärztliche Leistung wie viele andere“

„Auf tönernen Füßen“ steht nach dessen Ansicht auch „das Argument der Kommission: ,Wegen der existenziellen Abhängigkeit des Ungeborenen vom Körper der Schwangeren spricht viel dafür, dass das Lebensrecht pränatal mit geringerem Schutz zum Tragen kommt als für den geborenen Menschen.‘ Ein Höchstmaß an Abhängigkeit und Vulnerabilität als Grund für geringere Schutzwürdigkeit?“

Wo die Kommission nur die Alternative zwischen einem „pränatal gestuften oder kontinuierlich anwachsenden Lebensschutz“ und einem Lebensrecht mit „gleichbleibend geringem Gewicht“ sähe, bänden „sich Ärztinnen und Ärzte in ihrem Gelöbnis (Genfer Gelöbnis, landläufig ,hippokratischer Eid‘) ohne Abstufung an den ,höchsten Respekt vor menschlichem Leben‘.“ Die ärztliche Berufsordnung gehe davon aus, „dass sich der Nasciturus nicht zum Menschen, sondern als Mensch entwickelt und daher auch sein Schutz zu den Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte gehört“.

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Ein Schwangerschaftsabbruch sei deswegen auch „keine ärztliche Leistung wie viele andere“. „Genauso“ bänden allerdings „das ärztliche Gelöbnis wie auch die Berufsordnung Ärztinnen und Ärzte“ auch „an den gleichen Respekt vor den betroffenen Frauen und an die Beachtung ihrer Autonomie, Selbstbestimmung und Würde“. Daraus resultiere „die Abwägung in einer Konfliktsituation, die nicht a priori in die eine oder die andere Richtung aufgelöst werden kann und sollte“.

Lob und Zustimmung für Empfehlungen zu Eizellspende und Leihmutterschaft

Aus der Beobachtung, dass es „unterschiedliche Auffassungen über den moralischen und rechtlichen Status des Embryos“ gebe, „die rechtsethischen Schlussfolgerungen einer gestuften Schutzwürdigkeit des Ungeborenen zu ziehen“, kaschiere „die implizite Normativität der eigenen Voraussetzungen“. „Weltanschauliche Neutralität“ sehe „anders aus“, befinden die Autoren.

Dagegen loben die Autoren die Empfehlungen der Arbeitsgruppe 2 der Kommission zur Eizellspende und Leihmutterschaft. Hier erliege die Kommission nicht „der Versuchung, von einem Idealszenario aus zu argumentieren“. „Im Sinne eines Beratungsgremiums“ lasse sie „hier die politische Verantwortung insofern bei der Legislative, als sie in ihren Empfehlungen größere Spielräume für differenzierte Abwägungen und Entscheidungskorridore belässt. Bemerkenswert sei, dass „neben dem Recht auf reproduktive Selbstbestimmung“ das Kindeswohl und Kinderrechte „gleichermaßen“ in den Blick kämen.  DT/reh

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