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§218: Deutsche Bischöfe warnen vor Aufweichung des Lebensschutzes

Die DBK plädiert dafür, die geltende Regelung beizubehalten, auch wenn diese nicht voll den ethischen Prinzipien der Kirche entspreche.
Demonstrantin beim Weltfrauentag
Foto: IMAGO (www.imago-images.de) | Forderungen einer Abschaffung von §218 hält der Ständige Rat der DBK in seiner Stellungnahme entgegen: „Das Leben des Menschen ist schutzwürdig von allem Anfang an bis zum natürlichen Tod."

Die deutschen Bischöfe haben mit „großer Sorge“ auf die Empfehlungen der von der Ampelregierung eingesetzten interdisziplinären „Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin“ zum Schwangerschaftsabbruch reagiert. In einer Stellungnahme zu aktuellen Fragen des Lebensschutzes, die der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) bei seiner Sitzung am Montag einstimmig annahm, heißt es: „Das Leben des Menschen ist schutzwürdig von allem Anfang an bis zum natürlichen Tod.“ Dies gelte es zu beachten und zu bewahren, bei allem Respekt vor der Gewissensentscheidung jeder einzelnen Person.

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Die deutschen Bischöfe sprechen von einer „Pflicht als Bürgerinnen und Bürger“ sowie der staatlichen Gemeinschaft, „sich mit allem Nachdruck für den Schutz des menschlichen Lebens einzusetzen“. Wenn „die Grundprinzipien unserer Rechtsordnung“ verschoben würden, habe dies „weitreichende und nicht absehbare Konsequenzen“, so die DBK.

Heiligkeit menschlichen Lebens für Christen wesentliche Glaubensüberzeugung

Die Bischöfe räumen ein, dass das Recht auf Selbstbestimmung in der Grundordnung der Gesellschaft ein hohes Gut darstelle. „Die Möglichkeit, gerade in schwierigen Lebenssituationen schwerwiegende und folgenreiche Entscheidungen im Einklang mit dem eigenen Gewissen treffen zu können, hat auch aus der Perspektive eines christlichen Menschenbildes einen besonderen Stellenwert, nicht zuletzt angesichts der unantastbaren Würde des Menschen.“ Deshalb sei es wichtig, „die Frauen in ihrer individuellen Situation des Schwangerschaftskonflikts achtsam wahrzunehmen, der Würde der Frau mit Achtung zu begegnen und ihr Selbstbestimmungsrecht nicht in ungebührlicher Weise einzuschränken“. Das Leben des Kindes könne ohne die Mutter nicht geschützt werden, heißt es.
 
Gleichzeitig betonen die Bischöfe, dass es unverzichtbar sei, „auch die Würde des noch nicht geborenen, aber bereits gezeugten und sich als Mensch entwickelnden Kindes im Mutterleib im Blick zu behalten“. Die Heiligkeit des menschlichen Lebens sei für Christen eine wesentliche Glaubensüberzeugung. „In ethischer Perspektive können wir die Abtreibung daher nicht gutheißen und sie auch nicht als eine Normalität menschlichen Lebens akzeptieren.“
 
Im Schwangerschaftskonflikt stünden sich „fundamentale Rechtspositionen zweier Menschen konflikthaft gegenüber“, heißt es in der Erklärung des Ständigen Rats der DBK weiter, „die doch eigentlich eine ,Zweiheit in Einheit‘ bilden, wie das Bundesverfassungsgericht es ausgedrückt hat“. Die Bischöfe verweisen darauf, dass es in rechtlicher Perspektive hier zu einer Dilemma-Situation komme, „die alleine mit den Mitteln juristischer Logik letztlich nicht aufgelöst“ werden könne.

"Diese Argumentation betrachten wir als in sich widersprüchlich"

Die Rechtsordnung sei deshalb darauf zurückgeworfen, „wenigstens eine näherungsweise Regulierung zu finden“. Der bestehende Konflikt und das zu konstatierende Dilemma ließen sich nicht dadurch auflösen, „dass man dem ungeborenen Kind entweder seine Würde teilweise oder sogar ganz abspricht oder aber sein Lebensrecht abstuft und gerade seine völlige Angewiesenheit auf die Mutter und seine Schutzbedürftigkeit als Grund dafür heranzieht, ihm weniger oder gar keinen Lebensschutz zuzuerkennen. Diese Argumentation betrachten wir als in sich widersprüchlich“. Ein solcher Umgang mit der Würde und dem Lebensrecht des Menschen „erfüllt uns mit ernsthafter Sorge um die humanen Grundlagen unserer gesellschaftlichen Ordnung und um die Wurzeln unserer Verfassung“, heißt es in der Erklärung.
 
In ihrem Fazit sprechen sich die Bischöfe „mit Nachdruck“ dafür aus, die derzeit geltende Regelung beizubehalten, auch wenn die katholische Kirche nicht verschweigen könne, „dass die Regelung nicht in voller Übereinstimmung mit ihren ethischen Prinzipien steht“. Die Regelung sei das „Ergebnis schwieriger ethischer Diskussionen und eingehender juristischer Überlegungen“ und „dem Bemühen geschuldet, die hier mögliche näherungsweise Regulierung zu erreichen“. Die rechtliche Konzeption, „die die Abtreibung aus Gründen des staatlichen Lebensschutzauftrages als strafrechtlich verboten beibehält, aus Gründen der Selbstbestimmung der Frau aber die Möglichkeit der gesicherten Straffreiheit eröffnet, ist deshalb kompromisshaft“.

Insgesamt gelte es, in aller Deutlichkeit herauszustellen, „dass diese Gesetzesregelung einen Ausgleich zweier in der Menschenwürde wurzelnder Rechtsgüter sucht und so einen erheblichen Beitrag zu einer gesellschaftlichen Befriedung geleistet hat“. Gleichzeitig weisen die Bischöfe darauf hin, dass es eine gesamtgesellschaftliche Verpflichtung darstelle, „den Schutz und die Rahmenbedingungen für schwangere Frauen so zu verbessern, dass das menschenmögliche geschieht, um Schwangerschaftskonflikte zu vermeiden oder soweit möglich zu entschärfen“. Die vom Gesetz vorgesehene verpflichtende Beratung vor einer Abtreibung sei Teil dieser gesellschaftlichen Verantwortung. Freiwillige Beratungs- und Hilfeangebote würden die gesetzliche Beratung ergänzen, sollten die Beratungspflicht aber nicht ersetzen. DT/mlu

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