Eigentlich sollte es sie gar nicht geben, denn: „Wenn im Rahmen der Fortpflanzungsmedizin außerhalb des weiblichen Organismus‘ maximal drei Eizellen befruchtet und alle daraus entstehenden Embryonen wieder in die Gebärmutter der Frau transferiert werden, bleiben keine Embryonen übrig, die eingefroren werden müssten“. Doch durch den sogenannten „Deutschen Mittelweg“ ist die Zahl kryokonservierter Embryonen geradezu explodiert.
Der „Deutsche Mittelweg“ sieht folgendes vor: „Wenn die Frau innerhalb der kurzen Zeitspanne, die zwischen der künstlichen Befruchtung und dem Embryotransfer liegt (maximal wenige Tage), erkrankt und ihr die Embryonen deshalb nicht übertragen werden können“, dann dürfen die Embryonen zur Erhaltung kryokonserviert werden. Das sieht das deutsche Embryonenschutzgesetz (ESchG) aus dem Jahr 1990 ausdrücklich vor.
Aus der Ausnahme wird eine Regel
Bliebe es bei den Ausnahmen, wäre das Problem auf einige Dutzend zeitweilig kryokonservierte Embryonen beschränkt. Doch Reproduktionsmediziner sehen hier eine Möglichkeit, aus der Ausnahme eine Regel werden zu lassen: „Da die Befruchtung einer Eizelle nicht immer zur Entstehung eines entwicklungsfähigen Embryos führe, müsse es zulässig sein, zunächst mehr als drei Eizellen zu befruchten, damit im nächsten Schritt bis zu drei Embryonen für einen Embryotransfer zur Verfügung stehen (s. § 1 Abs. 1 Nr. 3 ESchG). Das widerspricht zwar nicht dem Wortlaut des Gesetzes, weil die Zahl der Eizellen, die innerhalb eines Zyklus befruchtet werden dürfen, nicht genau festgelegt ist (s. § 1 Abs. 1 Nr. 5 ESchG). Aber das Ziel, ‚überzählige‘ Embryonen zu vermeiden, wird mit einem solchen Vorgehen aufgegeben.“
Welche Konsequenzen das hat, zeigt Rainer Beckmann in seinem Essay auf Seite 25 der aktuellen Ausgabe der „Tagespost“ vom 26. Juli 2018. Kostenlos erhalten Sie diese Ausgabe hier.
DT (jbj)