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Kirchenrechtler Mückl: Bischofswahl ist rechtlich klar geregelt 

Laien sollen Bischöfe mitwählen können. Die Mitglieder des Synodalen Weges haben das so beschlossen. Dem stehen massive rechtliche Hürden entgegen, betont der Kirchenrechtler Stefan Mückl.
Bischofsstab
Foto: Martin Schutt (dpa-Zentralbild) | Ernennung der Bischöfe soll demokratisiert werden. Kirchenrechtler Stefan Mückl benennt in der Beilage Welt&Kirche die rechtlichen Hindernisse. Symbolbild: Hirtenstab.

In der kommenden Beilage "Welt&Kirche" der Tagespost stehen die Beschlüsse der jüngsten Versammlung des Synodalen Weges im Fokus. Einer der im Rahmen des innerkirchlichen Reformprozesses erarbeiteten Texte legt fest, dass sich sie Domkapitel selbst verpflichten sollen, Laien an der Wahl des Bischofs zu beteiligen. Damit der Problemkomplex deutlich wird, beschreibt der Kirchenrechtler Stefan Mückl in einem Beitrag der Beilage die rechtlichen Grundlagen einer Bischofswahl. Der synodale Weg hatte einen Text verabschiedet, der die Beteiligung von Laien an der Bischofswahl sicherstellen soll, indem ein Gremium von Laien bestimmt werde, das zahlenmäßig dem Domkapitel entspreche und an der Wahl gleichberechtigt mitwirken solle. Angefangen von der Erstellung der Terna (Dreierliste der Kandidaten) bis zur Wahl des Bischofs soll dieses Gremium an allen Stufen der Bischofswahl beteiligt werden. 

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Große Unsicherheit

Auch bei der Versammlung des Synodalen Weges, so beschreibt Mückl, habe es schon rechtliche Bedenken gegeben. Trotzdem habe man sich über die Einwände hinweggesetzt und den Text nicht in eine dritte Lesung überwiesen. In seinem Beitrag weist der Kirchenrechtler auf längst bestehende Mitwirkungen von Laien an der Auswahl und Findung geeigneter Kandidaten hin. Mückl erwähnt ferner, dass sämtliche Vorgänge um die Ernennung von Bischöfen, also einschließlich Informativprozess und Erstellung der Listen, dem Päpstlichen Geheimnis unterstehen.

Hürden werden überspielt

In seinem Beitrag für die Beilage Welt&Kirche zeigt der Kirchenrechtler die Probleme und Hürden auf, die dem vom Synodalen Weg geplanten Prozedere entgegenstehen. So sei die Bildung eines derartigen Gremiums, das „gemeinsam mit dem Domkapitel“ eine Liste von Bischofskandidaten „festlegen“ solle, mit dem geltenden Recht schlicht unvereinbar, und könne auch nicht durch eine „freiwillige Selbstbindung“ überspielt werden, betont der Kirchenrechtler. Einziger Akteur sei nach der klaren Regelung sämtlicher Konkordate das Domkapitel. Die Hürden liegen so hoch, dass unter Umständen der Heilige Stuhl das Wahlrecht des Domkapitels als verwirkt ansehen könnte. Die Folge wäre eine Ernennung des Bischofs direkt durch den Heiligen Stuhl. DT/pwi

Lesen Sie in der kommenden Beilage Welt&Kirche, warum die Beteiligung von Laien an einer Bischofswahl nach geltendem Recht so nicht möglich ist.

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