Wer Mitglied des Kolpingwerks ist, darf nicht gleichzeitig Parteimitglied der AfD sein: Das hatte die Bundesversammlung des Kolpingverbandes am vergangenen Wochenende beschlossen. Nun hat der Verband präzisiert, welche Folgen der Unvereinbarkeitsbeschluss haben soll. In einer ersten Mitteilung hatte es geheißen, zukünftig sei der Ausschluss von Mitgliedern möglich, „wenn sie in Wort und Tat zum Ausdruck bringen, dass sie an Überzeugungen festhalten, die mit den Werten von Kolping Deutschland unvereinbar sind oder dem von der Bundesversammlung beschlossenen Leitbild widersprechen“. Und: Die Ziele und das Selbstverständnis von Kolping Deutschland stünden „im grundsätzlichen Widerspruch zu den programmatischen Positionen und dem politischen Handeln der AfD“.
Gibt es also ein Hintertürchen für AfD-Mitglieder, die die Überzeugungen der Partei nicht „zum Ausdruck bringen“? So war die Formulierung auf der Kolping-Website offenbar nicht gemeint – das Ausscheiden von AfD-Mitgliedern ist ausdrücklich gewünscht. Gegenüber dieser Zeitung erklärt Kolping-Sprecher Christoph Nösser: „Mitglieder, die einer unvereinbaren Organisation angehören, sind zugleich mit dem Beschluss aufgefordert, unverzüglich aus Kolping Deutschland und sämtlichen seiner Gliederungen oder aus der betreffenden Organisation auszutreten.“ Die AfD sei nun eine solche Organisation, weshalb Mitglieder, die der Austrittsaufforderung nicht nachkämen, aus dem Verband auszuschließen seien. Lediglich hinsichtlich des Vollzugs macht Nösser eine Einschränkung: Man rufe weder „zur Denunziation von AfD-Mitgliedern in unseren Reihen“ auf, noch wende man „Stasi-Methoden“ an, um Mitglieder zu überprüfen.
Man wende sich im Übrigen „gegen alle politischen und gesellschaftlichen Kräfte, deren Ziele, Überzeugungen und/oder Aktivitäten den Zielen von Kolping oder unserem Leitbild zuwiderlaufen“. Derzeit habe man aber nur zur AfD eine Unvereinbarkeit erklärt, da diese „vom Bundesverfassungsschutz als ‚gesichert rechtsextremistische Bestrebung‘ bewertet wird – auch wenn diese Einstufung derzeit gerichtlich angefochten wird, weshalb sie vorläufig noch als Verdachtsfall gilt.“ Auf die Frage dieser Zeitung, ob beispielsweise auch die Forderung nach einer Abschaffung des Abtreibungsparagrafen 218 StGB (wie gelegentlich von linken Parteien erhoben) als unvereinbar mit der Kolping-Satzung angesehen werde, antwortete Nösser: „Unser Leitbild betont ausdrücklich: ‚Kolping fördert den Schutz des Wertes und der Würde menschlichen Lebens, insbesondere im Interesse ungeborener, körperlich, psychisch und gesundheitlich beeinträchtigter sowie schutzbedürftiger und alter Menschen.‘ Unvereinbar sind für uns daher Haltungen, die Menschenwürde, Menschenrechte oder den demokratischen Rechtsstaat infrage stellen oder herabsetzen. Die Forderung nach Abschaffung des § 218 StGB ist kein Bestandteil unseres Leitbildes.“ (DT/jra)
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