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Kommentar: Unzumutbar

In dieser Woche hat das Landgericht Berlin zwei Gynäkologen wegen Totschlags eines Kindes während der Geburt zu Bewährungstrafen verurteilt.
Urteil zu zwei Gynäkologen
Foto: Jens Kalaene (dpa-Zentralbild) | Das Landgericht Berlin hat am Dienstag einen Chefarzt und eine Oberärztin wegen Totschlags zu Bewährungsstrafen verurteilt. Im Bild: Kreißsaal in einem Krankenhaus in Berlin.

Wer das Töten gesetzlich erlaubt, muss es regeln. Beschreitet er diesen unheilvollen Weg, sieht er sich mit dem Problem konfrontiert, dass keine dieser Regelungen zu überzeugen vermag. Wie absurd sie mitunter ausfallen, zeigt jetzt die Verurteilung zweier Ärzte durch das Landgericht Berlin. Das hatte am Dienstag einen Chefarzt und eine Oberärztin wegen Totschlags zu Bewährungsstrafen verurteilt.

Im Juli 2010 mussten die beiden Ärzte eine Frau, die mit Zwillingen schwanger war, wegen frühzeitig einsetzender Wehen in der 32. Woche entbinden. Bei einem der beiden Mädchen, war zuvor eine Hirnschädigung diagnostiziert worden. Die Ärzte entschieden sich für einen Kaiserschnitt und entbanden zuerst das gesunde Mädchen. Anschließend töteten sie die lebensfähige Schwester, indem sie ihr eine Kaliumclorid-Lösung in die Nabelvene injizierten, die jede Muskelkontraktion unmöglich macht. Das Kind starb also – medizinisch gesehen – an einem absichtlich herbeigeführten Herzstillstand.

Das „Mittel der Wahl“

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Hätten die Ärzte demselben Mädchen die Kaliumclorid-Lösung durch die Bauchdecke der Schwangeren vor Einleitung der Geburt mittels einer Hohlnadel ins Herz injiziert, hätten sie einen sogenannten Fetozid vorgenommen, der absurderweise von Recht und Gesetz gedeckt gewesen wäre. Das Problem dabei: Das bei Spätabtreibungen heute als „Mittel der Wahl“ erachtete Verfahren birgt zahlreiche Risiken, vor denen die Ärzte, die Mutter offenbar bewahren wollten. Sie reichen von einer Infektion der Gebärmutter bis hin zu der Möglichkeit, dass der Arzt mit der Nadel auch das als gesund diagnostizierte Kind lebensgefährlich verletzt und die Mutter am Ende beide Kinder verliert. Dass sich die Ärzte womöglich auch selbst vor etwaigen Schadensforderungen im Falle eines Kunstfehlers schützen wollten, lässt sich nicht belegen, muss aber von Realisten heute mitgedacht werden.

Der Fall, der erst drei Jahre nach der Tat durch die anonyme Anzeige eines ehemaligen Klinikmitarbeiters zur Anzeige gebracht wurde, wird die Justiz vermutlich noch länger beschäftigen. Denn es ist damit zu rechnen, dass die Ärzte gegen das Urteil, dessen schriftliche Ausarbeitung erst in einigen Wochen vorliegen wird, Revision einlegen werden.

Die Politik ist gefordert

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Was auch immer die Richter in ihrem Urteil im Einzelnen vermerken werden, der gesunde Menschenverstand lässt sich nicht damit beruhigen, dass dasselbe Wesen in einem geschlossenen Uterus als rechtloser Fötus gilt, dessen Tötung als legal betrachtet wird, und einen Moment oder Kaiserschnitt später, als Mensch, dessen Tötung eine schwere Straftat darstellt. Hier ist die Politik gefordert: Tötungshandlungen, gleich welcher Art, gehören verboten. Die einzige, dem gesunden Menschenverstand zumutbare Ausnahme stellt die Notwehr dar, die ja auf den Schutz des eigenen Lebens gerichtet ist und die Tötung eines Angreifers allenfalls billigend in Kauf nimmt.

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Stefan Rehder

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