Die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) schließt eine Überprüfung des kirchlichen Kündigungsrechts durch das Bundesverfassungsgericht nicht aus. Die Bischofskonferenz teilte am Dienstag in Bonn mit, man behalte sich eine Prüfung in Karlsruhe ausdrücklich vor, sollte das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen im weiteren Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt werden. Dies berichtet die „Katholische Nachrichten-Agentur“ (KNA).
Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. Die Richter entschieden, dass kirchliche Arbeitgeber Beschäftigte nicht allein wegen eines Kirchenaustritts kündigen dürfen, wenn die Kirchenmitgliedschaft für die konkrete Tätigkeit keine wesentliche berufliche Voraussetzung darstellt. Diese Auslegung dient dem Bundesarbeitsgericht nun als Orientierung, das den zugrunde liegenden Fall einer gekündigten Caritas-Mitarbeiterin abschließend bewerten muss.
Die katholische Kirche beruft sich in der Auseinandersetzung auf ihr im Grundgesetz verankertes Selbstbestimmungsrecht. Die Bischofskonferenz verwies in ihrer Stellungnahme zudem auf ein weiteres Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht aus dem vergangenen September. Damals hatten die Richter betont, dass dieses nationale Recht auch bei der Anwendung europäischen Antidiskriminierungsrechts zu berücksichtigen sei.
„Balance zwischen Selbstverständnis und Mitarbeiterrechten“
Die Generalsekretärin der Bischofskonferenz, Beate Gilles, kündigte eine sorgfältige Auswertung der Entscheidung an. „Die Deutsche Bischofskonferenz bekräftigt ihr Anliegen, die Balance zwischen ihrem kirchlichen Selbstverständnis und den Rechten der Mitarbeitenden weiterhin verantwortungsvoll zu gestalten“, erklärte sie.
Zudem betonte Gilles, dass kirchliche Einrichtungen ihr religiöses Profil wahren müssten und dabei sowohl die Vorgaben des Grundgesetzes als auch des europäischen Rechts zu beachten seien. Der EuGH habe hierfür klargestellt, dass religiöse Anforderungen an Beschäftigte „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ sein müssten.
Nach Einschätzung der Bischofskonferenz bestätigt das Urteil grundsätzlich auch, dass das Ethos kirchlicher Einrichtungen und ihr Recht auf Autonomie unionsrechtlich geschützt sind und bei arbeitsrechtlichen Entscheidungen angemessen berücksichtigt werden müssen. DT/jna
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