Logo Johann Wilhelm Naumann Stiftung Kommentar um "5 vor 12"

Das Ende allen Rechts

Mit der Aufnahme eines „Recht auf Abtreibung“ in Charta der Grundrechte der Europäischen Union würde sich die Europäische Union selbst verstümmeln und aufhören, als Wertgemeinschaft zu existieren.
EU- Parlament will die Abtreibung als Grundrecht in die europäische Grundrechtecharta aufnehmen
Foto: Philipp von Ditfurth (dpa) | Das EU- Parlament will die Abtreibung als Grundrecht in die europäische Grundrechtecharta aufnehmen. Das wäre das Ende des Rechts.

Die Forderung des Europäischen Parlament ein „Recht auf Abtreibung“ in die Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufzunehmen, ist ein starker Tobak. Nicht nur weil, die Charta, mit Ausnahme von Polen, für alle Staaten der Europäischen Union gilt und die Grundrechte kodifiziert, die von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union für verbindlich erachtet werden. Sondern auch weil es sich bei ihr nicht mehr nur sogenanntes „soft law“ handelt, das rechtlich unverbildlich wäre. Durch die Aufnahme in den Vertrag von Lissabon zählt die Charta der Grundrechte der Europäischen Union seit 2009 zum sogenannten Primärrecht, was auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass sie sich in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes regelmäßig zitiert findet.

Lesen Sie auch:

Es gibt kein Grundrecht, „abscheuliche Verbrechen“ zu begehen

Sollte der Rat der Europäischen Union sich die Forderung des EU-Parlaments zu eigen machen und ein angebliches „Recht auf Abtreibung“ tatsächlich in die Charta aufnehmen, hätte sich die Europäische Union als „Wertegemeinschaft“ abgeschafft. Denn die Tötung eines wehrlosen und unschuldigen Menschen im Mutterleib ist und bleibt ein „abscheuliches Verbrechen“ (II. Vatikanische Konzil). Und auf Verbrechen kann es kein Recht und schon gar kein Grundrecht geben. Ein „Recht auf Abtreibung“ stünde zudem im eklatanten Widerspruch zu der Präambel und dem in Artikel 2 der Charta verbürgten „Recht auf Leben“.

Während es in der Präambel heißt: „In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, Gleichheit und Solidarität“, deklamiert Artikel 2, Absatz 1: Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Und Absatz 2 lautet: „Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.“

Abtreibung ist keine private, sondern eine öffentliche Angelegenheit

Was aber ist die Abtreibung eines ungeborenen Menschen anderes als dessen Verurteilung zum Tode durch die eigenen Eltern und seine Hinrichtung durch einen Arzt?

Da hilft es auch nicht, dass das Europäische Parlament das „Recht auf Abtreibung“ in einem Artikel 7a unter dem „Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens“ (Artikel 7) subsumieren will.

Denn die Tötung eines unschuldigen und wehrlosen Menschen ist keine private, sondern eine durch und durch öffentliche Angelegenheit. Ein Mensch, der meint, entscheiden zu dürfen, ob ein anderer Mensch weiterleben darf, bestreitet die Unverfügbarkeit des Lebens von Menschen durch ihresgleichen und erklärt damit zugleich auch das Leben aller anderen für antastbar. Und weil das „Recht auf Leben“, das Fundament ist, auf dem alle anderen Rechte fußen, ruft, wer ein „Recht auf Abtreibung“ behauptet, letztlich die Anarchie aus.

Die Printausgabe der Tagespost vervollständigt aktuelle Nachrichten auf die-tagespost.de mit Hintergründen und Analysen.

Themen & Autoren
Stefan Rehder

Kirche

Die Heilsquelle der Christen betrachten: Das Kreuz steht im Mittelpunkt authentischer Kirchenreformen.
28.03.2024, 21 Uhr
Regina Einig