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Bundesnotbremse war verfassungsgemäß

Einstimmig wiesen die Karlsruher Richter heute neun Verfassungsbeschwerden zurück.
Urteil zur Bundesnotbremse
Foto: Hendrik Schmidt (dpa-Zentralbild) | Wie die Richter in ihrem Beschluss ausführen, seien die Grundrechtseingriffe „formell verfassungsgemäß“, „hinreichend bestimmt“ als auch „verhältnismäßig“ gewesen.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute in mehreren Hauptsacheverfahren einstimmig Verfassungsbeschwerden gegen die sogenannte Bundesnotbremse zurückgewiesen. In zwei Beschlüssen wiesen die Karlsruher Richter insgesamt neun Verfassungsbeschwerden zurück, die sich gegen die zur Brechung der dritten Welle verhängten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen einerseits sowie gegen die Schließung von Schulen andererseits richteten.

Legitim, erforderlich, geeignet, verhältnismäßig

Wie die Richter in ihrem Beschluss ausführen, seien die Grundrechtseingriffe „formell verfassungsgemäß“, „hinreichend bestimmt“ als auch „verhältnismäßig“ gewesen. Wörtlich hießt es: „Sie dienten verfassungsrechtlichen legitimen Zwecken, die der Gesetzgeber in Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten erreichen wollte, waren im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet sowie erforderlich, um diese Zwecke zu erreichen und standen hierzu nicht außer Verhältnis.“

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„Für die Zumutbarkeit der Schulschließungen“ sei, so die Richter, „von maßgeblicher Bedeutung, dass die ersatzweise Durchführung von Distanzunterricht im Grundsatz gewährleistet war“ Auch habe der Gesetzgeber damit rechnen müssen, „dass das Verbot von Präsenzunterricht bei einem allgemeinen Impfangebot allmählich seine Rechtfertigung verlieren könnte“. „Nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und Sachlage“ sei die Schließung der Schulen zulässig gewesen.“  DT/reh

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Stefan Rehder

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