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§ 219a: Die häufigsten Irrtümer

In der Debatte um das Werbeverbot für Abtreibungen wird Entscheidendes oft ausgeblendet oder gar falsch dargestellt. Ein Beispiel: Es handele sich um Information, statt um Werbung.
Debatte um das Werbeverbot für Abtreibungen
Foto: Michel Arriens (Change.org) | Die „Süddeutsche Zeitung“ druckte ein „Pro & Contra“, die miteinander nur darüber „stritten“, ob die am Ende stehende Abstimmung im Parlament eine Gewissensentscheidung sei.

Im Streit um das Werbeverbot für Abtreibungen ist die Zeit für eine gemeinsame Lösung längst verstrichen. Zu lange haben Union und SPD tatenlos zugesehen, wie sich parlamentarische und außerparlamentarische Opposition in dieser Frage radikalisierten. Zu wenig haben sie transparent zu machen gesucht, wie die Abtreibungslobby, ihr nahestehende Politiker und mit ihr sympathisierende Medien der Gesellschaft eine Phantomdiskussion aufzwangen, die sich, von dem, worum es eigentlich geht, längst entkoppelt hat.

Die Abtreibungslobby hat der Gesellschaft eine Phantomdiskussion aufgezwungen

Dass die „Süddeutsche Zeitung“ Anfang der Woche ein „Pro & Contra“ zweier Redakteure druckte, die jeweils die Ansicht verfochten, der § 219a müsse aus dem Strafgesetzbuch gestrichen werden und miteinander nur darüber „stritten“, ob die am Ende stehende Abstimmung im Parlament eine Gewissensentscheidung sei, welche die Aufhebung des Fraktionszwangs erfordere, illustriert anschaulich, wie rücksichtslos – ob grob vorsätzlich oder bloß aus uninformierter Dummheit sei dahingestellt – Entscheidendes ausgeblendet oder gar falsch dargestellt wird.

Einer der häufigsten Irrtümer ist, dass es bei § 219a um Information, statt um Werbung geht. Natürlich kann man die Meinung vertreten, Gynäkologen, die vorgeburtliche Kindstötungen durchführen, sollten dafür genauso werben dürfen, wie Urologen, die Nierensteine zertrümmern. Insbesondere könnte eine solche Meinung von jenen vertreten werden, die ohnehin behaupten, bei einer Abtreibung werde gar kein Kind vor der Geburt getötet, sondern bloß „Schwangerschaftsgewebe“ beseitigt.

Einer der häufigsten Irrtümer: Bei § 219a geht es um Information, statt um Werbung

Bisher hat allerdings noch niemand den Mut aufgebracht, eine solche Meinung zu vertreten. Behauptet wird stattdessen, ein Arzt, der auf seiner Homepage anzeigt, dass er Abtreibungen vornehme, informiere lediglich. Weil aber § 219a StGB dies (zu Unrecht) unter Strafe stelle, müsse er gestrichen werden.

DT

Warum dies keine Meinung ist, sondern ein Irrtum sowie drei weitere, weit verbreitete Irrtümer, erfahren Sie in der aktuellen Ausgabe der „Tagespost“ vom 22. November 2018.

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Kindstötung SPD Schwangerschaftsabbruch

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