Der Vorstand der Bundesärztekammer hat sich gegen das vor einem Jahr verabschiedete gesetzliche Verbot der Ex-Post-Triage ausgesprochen und unterstützt ausdrücklich diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Regelungen im Paragraph 5c des Infektionsschutzgesetzes Verfassungsbeschwerde eingereicht haben. Das teilte die Bundesärztekammer in einer Pressemitteilung mit.
Wie es in der Pressemitteilung weiter heißt, würde das Verbot der Ex-Post-Triage nach Auffassung der Bundesärztekammer „mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass bei einer Ressourcenknappheit aufgrund gehäufter infektiöser Erkrankungen weniger Menschen überleben, weil Ärztinnen und Ärzten juristisch die Hände gebunden werden.“
Kläger argumentieren mit Eingriff in die Therapiefreiheit
Von einer Ex-post-Triage spricht man, wenn eine bei einem Patienten eine begonnene Behandlung zugunsten eines neu eingetroffenen Patienten abgebrochen wird, mit der Begründung, der neu eingetroffene Patient weise bessere Überlebenschancen auf. Auf Drängen von Behindertenverbänden wurde dies im Zuge der Corona-Pandemie gesetzlich untersagt. Ärzte, die gegen das Verbot verstoßen, können sich strafbar machen.
Die Bundesärztekammer teile die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16. Dezember 2021), dass die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit das entscheidende Kriterium zur Zuteilung von knappen Ressourcen sein muss. Allerdings müsse dieses Kriterium „dann aber für alle Patientinnen und Patienten gelten, auch für diejenigen, die bereits auf der Intensivstation behandelt werden“.
Der Ausschluss der Ex-Post-Triage würde dazu führen, dass die individuelle ärztliche Therapieentscheidung eingeschränkt wird und somit Ärztinnen und Ärzte gezwungen werden, gegen ihr Gewissen zu handeln. Eine Gruppe von 14 Fachärztinnen und Fachärzten aus den Bereichen Notfall- und Intensivmedizin hatte mit Unterstützung des Marburger Bunds am 13. Dezember Verfassungsbeschwerde gegen die im Infektionsschutzgesetz verankerte Triage-Regelung eingereicht. Das Verbot würde ihnen Grenzentscheidungen aufzwingen, die ihrem beruflichen Selbstverständnis an sich widersprächen und sie in eklatante Gewissensnöte brächten, so die Beschwerdeführer. DT/reh
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