Die EU hat es geschafft: Mit dem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist ein Präzedenzfall etabliert, der weit über den konkreten Fall zweier polnischer Staatsbürger hinausreicht.
Nach diesem Urteil werden Staaten dazu verpflichtet, gleichgeschlechtliche Ehen, die legal in einem anderen Mitgliedstaat geschlossen wurden, anzuerkennen – selbst dann, wenn ihr eigenes Recht eine solche Verbindung nicht vorsieht.
Hoheitsrecht der Mitgliedstaaten durch die Hintertür ausgehebelt
Durch die Hintertür hat die Europäische Union das Hoheitsrecht der einzelnen EU-Staaten im Bereich Ehe und Familie damit de facto ausgehebelt. Welche Bereiche von Staaten, die bisher eine konservative Gesellschaftspolitik verfolgt haben, werden als Nächstes dran sein, wenn künftig von der EU anerkannte Praktiken und Ideologien in nationale Rechtsordnungen hineinwirken?
Dem Gerichtshof zufolge widerspreche eine solche Anerkennungspflicht nicht „der nationalen Identität des Herkunftsmitgliedstaats der Ehegatten“. Denn – interessant – diese Pflicht bedeute „nämlich nicht, dass dieser Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht die Ehe zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts vorsehen“ müsse. Formal zwingt also der Europäische Gerichtshof die Mitgliedstaaten nicht, die gleichgeschlechtliche Ehe in ihr nationales Recht aufzunehmen. Doch materiell gesehen muss er sie in allen praktischen Konsequenzen anerkennen, als ob es sie gäbe.
Der Gerichtshof relativiert diesen Eingriff zwar, indem er den Mitgliedstaaten einen „Wertungsspielraum“ bei den Modalitäten der Anerkennung zuspricht. Doch auch das ist Augenwischerei. Denn das Urteil schränkt diesen Spielraum unmittelbar wieder ein: Alle Modalitäten müssen so gestaltet sein, dass die Anerkennung weder unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert noch gleichgeschlechtliche Paare wegen ihrer sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden, was der Fall sei, wenn das nationale Recht für solche Paare keine Anerkennungsmodalität vorsieht, die jener für verschiedengeschlechtliche Paare gleichwertig ist.
Dem EU-Rechtstourismus Tür und Tor geöffnet
Das jüngste Urteil öffnet somit ein neues Kapitel im Phänomen, das man als EU-Rechtstourismus bezeichnen könnte: Von nun an kann ein gleichgeschlechtliches Paar, das in einem EU-Land geheiratet hat, in dem die „Ehe für alle“ zulässig ist, bei der Rückkehr in sein EU-Heimatland, das eine solche Verbindung rechtlich nicht kennt, dennoch die Anerkennung dieser Ehe einfordern. So wird nationales Recht dauerhaft neutralisiert.
Wenn die EU ihre Kompetenzen im Bereich gesellschaftspolitischer Grundsatzfragen weiter so ausdehnt, wird am Ende kein Raum mehr bleiben für nationale Identität, subsidiäre Verantwortung und demokratische Selbstbestimmung. Und das gilt nicht nur für die Ehe – sondern für jede künftige gesellschaftspolitische Kontroverse.
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