Jeder EU-Mitgliedstaat ist verpflichtet, die Ehe zweier Unionsbürger gleichen Geschlechts anzuerkennen, sofern diese rechtmäßig in einem anderen EU-Staat geschlossen wurde. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag. Konkret ging es um den Fall von zwei männlichen polnischen Staatsbürgern, die in Deutschland geheiratet hatten und die Umschreibung ihrer Eheurkunde im polnischen Personenstandsregister beantragten, damit ihre Ehe in Polen anerkannt wird. Das verweigerten ihnen die Behörden, weil das polnische Recht keine Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts kennt. Auf Anfrage entschied nun der EuGH, dass diese Verweigerung gegen Unionsrecht verstößt, weil sie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens beeinträchtigt.
Laut Rechtsauffassung des EuGH sind alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, den in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig erworbenen Familienstand anzuerkennen. Gleichzeitig betont der EuGH, dass kein EU-Staat zur Einführung der Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts im innerstaatlichen Recht verpflichtet ist. Auch komme den EU-Mitgliedstaaten bei der Auswahl der Modalitäten für die Anerkennung einer solchen Ehe ein Wertungsspielraum zu.
Ehe in der Zuständigkeit der Staaten
Im vorliegenden Streitfall hatten zwei polnische Staatsangehörige, die sich in Deutschland aufhielten und von denen einer auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, 2018 in Berlin geheiratet. Dann zogen sie nach Polen, um dort als Ehepaar zu leben und beantragten die Umschreibung der in Deutschland ausgestellten Eheurkunde im polnischen Personenstandsregister. Dies aber laufe den Grundprinzipien der polnischen Rechtsordnung zuwider, befanden die polnischen Behörden. Doch das mit der Rechtssache befasste Oberste Verwaltungsgericht Polens wandte sich an den EuGH mit der Frage, ob die nationale Regelung, die weder die Anerkennung einer Ehe erlaubt, die Personen gleichen Geschlechts in einem anderen EU-Staat geschlossen haben, noch, dass die Eheurkunde zu diesem Zweck im Personenstandsregister umgeschrieben wird, mit dem EU-Recht vereinbar ist.
Der EuGH stellt nun klar, dass die Regelung der Ehe zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, diese bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit jedoch das Unionsrecht beachten müssten. Als EU-Bürger hätten die betreffenden „Ehegatten“ das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten und bei der Ausübung dieses Rechts ein normales Familienleben zu führen. Die Verweigerung der Anerkennung einer Ehe zweier Unionsbürger gleichen Geschlechts, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat geschlossen wurde, könne zu schwerwiegenden Nachteilen administrativer, beruflicher und privater Art führen. DT/sba
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