Tragen Eltern das Geschlecht ihres Babys im Personenstandsregister etwa als „divers“ ein, hat dies auch Auswirkungen auf den elektronischen Eltern-Kind-Pass ab Oktober 2026. Wie ein Pressesprecher des österreichischen Gesundheitsministeriums gegenüber der „Tagespost“ erklärte, werde in diesem Fall zwangsläufig als dritte Kategorie „offen/divers/inter/keine Angabe“ aufscheinen – also identisch mit der bisherigen Papierform, die noch bis Oktober 2026 ausgegeben wird.
In den vergangenen Tagen war die Erleichterung groß gewesen bei jenen, die sich dafür eingesetzt hatten, dass in der elektronischen Version des Eltern-Kind-Passes bei der Geschlechtsangabe die dritte Auswahlmöglichkeit künftig nur noch „offen“ lauten wird, wie das Gesundheitsministerium zunächst verschiedenen Medien betätigt hatte.

In der Medizin braucht es eindeutige Kategorien, keine ideologischen Konstrukte
„Die künftige Festlegung auf die Geschlechtseinträge – männlich, weiblich und offen – im Eltern-Kind-Pass ist ein sachlicher und medizinisch notwendiger Schritt“, hieß es in einer Pressemitteilung der Österreichischen Volkspartei (ÖVP). „In der Medizin braucht es eindeutige Kategorien, keine ideologischen Konstrukte“, betonte ÖVP-Menschenrechtssprecherin Gudrun Kugler in derselben Mitteilung.
Der Eltern-Kind-Pass sei ein medizinisches Vorsorgeinstrument und kein gesellschaftspolitisches Experimentierfeld. Viele Untersuchungen und Behandlungen seien direkt an das biologische Geschlecht gebunden. Der Eltern-Kind-Pass diene der Gesundheit von Kindern – nicht politischen Modebegriffen.
Gegenüber der „Tagespost“ erklärte Kugler nun: „Als Nächstes müssen wir den gleichen Wildwuchs im Meldezettel und im Personenstandsregister beseitigen. Der Verfassungsgerichtshof entschied, dass es die Möglichkeit geben muss, sich nicht auf entweder männlich oder weiblich festlegen. Also schlage ich drei Eintragsmöglichkeiten vor: „männlich“, „weiblich“ und „keines der beiden genannten“. Entsprechende ärztliche Atteste müssen weiterhin vorgelegt werden. Das sollte allen rechtlichen Anforderungen Genüge tun.“
Hintergrund ist ein Entscheid des Verfassungsgerichtshofs
Hintergrund für die Diskussion um die erweiterten Geschlechtskategorien ist eine Entscheidung des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Juni 2018: Hiernach haben Personen, deren Geschlechtsmerkmale bei der Geburt nicht eindeutig männlich oder weiblich sind, das verfassungsrechtlich geschützte Recht, im Zentralen Personenstandsregister und in Urkunden eine Geschlechtsbezeichnung einzutragen, die ihrer Identität entspricht.
Ein Erlass des Innenministeriums aus dem Jahr 2020 setzte diese Entscheidung um und konkretisierte: „Den zur Anzeige der Geburt Verpflichteten (in der Regel Arzt oder Hebamme) wird es in diesen Fällen obliegen, „inter“, „divers“ oder „offen“ als Geschlechtsbezeichnung bekannt zu geben oder zum Geschlecht von jeglicher Angabe abzusehen.“
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