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Bei Wahlsieg Sendeschluss?

Die AfD will in Sachsen-Anhalt und in Mecklenburg-Vorpommern die Medienstaatsverträge für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk kündigen. Doch so einfach geht das nicht. Ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen. 
Von der AfD ins Visier genommen: Der Medienstaatsvertrag mit dem MDR.
Foto: IMAGO/Hanno Bode | Von der AfD ins Visier genommen: Der Medienstaatsvertrag mit dem MDR.

Die anstehenden Landtagswahlen in Ostdeutschland sind auch aus medienpolitischer Sicht interessant. Denn die AfD, die gute Chancen hat, in beiden Bundesländern stärkste Partei zu werden, hat bekanntlich mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ein Problem und die sogenannten „Rundfunkstaatsverträge“ (einmal mehr) zu einem politischen Streitthema gemacht, auch wenn der Begriff irreführend ist. Der frühere Rundfunkstaatsvertrag wurde 2020 durch den Medienstaatsvertrag abgelöst. Dieser regelt heute den Rahmen für öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk und erfasst zudem Telemedien, Streamingdienste, Medienplattformen und sogenannte Medienintermediäre wie Suchmaschinen oder soziale Netzwerke. Daneben bestehen eigene Staatsverträge für ARD, ZDF, Deutschlandradio und die Rundfunkfinanzierung. Für Mehrländeranstalten kommen regionale Verträge hinzu, etwa der MDR-Staatsvertrag zwischen Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie der NDR-Staatsvertrag für Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.

Rundfunkrecht ist grundsätzlich Ländersache. Das Bundesverfassungsgericht hat für das Rundfunkrecht ausdrücklich bestätigt, dass die Länder zuständig sind, während sich die Bundeskompetenz im Wesentlichen auf die technische Telekommunikationsseite beschränkt. Weil Fernsehprogramme, Radioprogramme und digitale Angebote Landesgrenzen überschreiten, schaffen die Länder viele gemeinsame Regeln durch Staatsverträge, denen die Landesparlamente zustimmen müssen.

Die AfD in Sachsen-Anhalt will genau an dieser Konstruktion ansetzen. Ihr Spitzenkandidat Ulrich Siegmund sagte im Landtag: „Die Rundfunkzwangsabgabe muss weg. Das ist unser erklärtes Ziel.“ Wenn seine Partei Regierungsverantwortung übernehme, solle die Kündigung des Medienstaatsvertrags zu den ersten Maßnahmen gehören. Auch die AfD in Mecklenburg-Vorpommern betont in ihrem Regierungsprogramm die Kündigung von NDR- und Medienstaatsvertrag. Der Rundfunkbeitrag soll entfallen, an die Stelle des bisherigen Angebots ein „Grundfunk“ mit Information, Bildung, Kultur und regionaler Berichterstattung treten. Leif-Erik Holm, AfD-Spitzenkandidat für die Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern, will auf diese Weise „echte“ Reformen des Öffentlich-Rechtlichen erzwingen, diesen aber laut eigener Aussage nicht abschaffen.

Auch das Parlament muss mit Mehrheit zustimmen

Aber ist dies alles ohne Weiteres möglich oder vielmehr Wahlkampfgetöse? Wohl weder noch. Eine Landesregierung kann diese Verträge zwar nicht mit einer einzigen Erklärung aus der Welt schaffen. Aber der Medienstaatsvertrag erlaubt jedem Land die Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr, mögliche Kündigungstermine liegen im Zweijahresrhythmus. Das kündigende Land kann dabei auch den Rundfunkbeitrags- und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag beenden; zwischen den übrigen Ländern gelten die Verträge weiter. Beim MDR gilt eine Frist von zwei Jahren. Kündigt Sachsen-Anhalt allein, bleibt der MDR-Staatsvertrag zwischen Sachsen und Thüringen in Kraft. Erst bei der Kündigung durch zwei Länder würde die Anstalt aufgelöst. In Sachsen-Anhalt kommt seit der Parlamentsreform aus April dieses Jahres eine weitere Hürde hinzu. Nachdem der Landtag die Landesverfassung mit Zweidrittelmehrheit geändert hat, muss nun auch die Kündigung von Staatsverträgen vom Parlament mit Mehrheit beschlossen werden. Eine künftige Landesregierung könnte diesen Schritt daher nicht allein durch die Erklärung des Ministerpräsidenten vollziehen. Für Mecklenburg-Vorpommern gelten wiederum die Regeln des NDR-Staatsvertrags. NDR-Justiziar Michael Kühn weist in einem Bericht seines Senders darauf hin, dass ein Austritt wegen der geltenden Fristen frühestens 2031 wirksam werden könnte. Einen sofortigen Sendeschluss nach einem Wahlsieg gäbe es daher schon aus vertragsrechtlichen Gründen nicht.

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Es stellt sich also die Frage nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Kündigung tatsächlich wirksam würde. Der Leipziger Staats- und Medienrechtler Christoph Degenhart hält einen Austritt grundsätzlich für rechtlich möglich. Für Sachsen-Anhalt hätte die Kündigung des MDR-Staatsvertrags aber zur Folge, dass das Land zunächst keine eigene öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt mehr hätte. Anschließend müssten etwa Immobilien, andere Vermögenswerte und Versorgungsverpflichtungen mit Sachsen und Thüringen auseinandergesetzt werden. Degenhart rechnet deshalb mit einer Neuordnung, die „kompliziert, langwierig und teuer“ wäre. Ein weiterer Aspekt: Wolfgang Schulz vom Leibniz-Institut für Medienforschung Hamburg sieht daher „vor allem für die Übergangszeit großes Chaos, weil die Kündigungsfristen der verschiedenen Staatsverträge uneinheitlich sind – es gäbe keinen klaren Stichtag, sondern ein unübersichtliches Nebeneinander auslaufender und fortgeltender Bindungen“.

Die Funktion ist verfassungsrechtlich geschützt, nicht die Form

Dazu kommt: Vor allem verschwindet mit einem gekündigten Staatsvertrag der verfassungsrechtliche Auftrag nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat 2021 aus Art. 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes eine Pflicht zur funktionsgerechten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgeleitet. Die Länder bilden nach Karlsruhe eine föderale Verantwortungsgemeinschaft, in der jedes Land Mitverantwortung übernimmt. Der verfassungsrechtlich geschützte Rundfunkauftrag umfasst mehr als eine minimale Nachrichtenversorgung. Öffentlich-rechtliche Angebote dienen der politischen Meinungsbildung und haben darüber hinaus einen kulturellen Auftrag; auch Unterhaltung gehört nach der Rechtsprechung dazu. Hier liegt auch eine weitere rechtliche Schwierigkeit des von der AfD angekündigten „Grundfunks“. Der Leipziger Medienrechtler Hubertus Gersdorf hält eine Beschränkung auf eine Minimalversorgung für unzulässig. Ein neu geordnetes System müsste weiterhin bundesweite und internationale Berichterstattung gewährleisten. Freiwillig zubuchbare Angebote etwa für Sport oder Unterhaltung bewertet Gersdorf ebenfalls kritisch, weil die öffentlich-rechtliche Versorgung nach der bisherigen Verfassungsrechtsprechung grundsätzlich allen, unabhängig von finanziellen Möglichkeiten, offenstehen soll.

Andererseits ist damit allerdings keineswegs jede Struktur des heutigen Systems verfassungsrechtlich festgeschrieben, obwohl die Verfassung die Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks grundsätzlich schützt. Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 im Verfahren zum RBB ausdrücklich betont, dass dem Gesetzgeber kein bestimmtes Organisationsmodell vorgegeben ist. Die Länder besitzen Gestaltungsspielraum, solange die Funktionsfähigkeit des Rundfunks erhalten bleibt, die Sender über ihre Programme selbst entscheiden können und die gebotene Staatsferne gewahrt wird.

Kein unmittelbarer Bruch der Rundfunkordnung

Die Kündigung des Medienstaatsvertrags wäre auch aus einem anderen Grund weitreichend. Der Vertrag enthält gemeinsame Regeln für private Sender und digitale Medien und setzt Vorgaben der europäischen Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste um. Degenhart verweist darauf, dass ein ausscheidendes Land den Jugendschutz weiterhin gewährleisten und zwingendes Europarecht umsetzen müsste. Hubertus Gersdorf sieht außerdem eine Verantwortung der Länder für einen einheitlichen Rechtsrahmen des bundesweit verbreiteten privaten Rundfunks. Ein Land müsste nach einer Kündigung daher erhebliche Teile seines Medienrechts neu ordnen.

Ein Regierungswechsel in Magdeburg oder Schwerin würde deshalb keinen unmittelbaren Bruch der Rundfunkordnung auslösen, aber er könnte zu großen Veränderungen und langjährigen Auseinandersetzungen führen – und das in einer Zeit, in der sich das öffentlich-rechtliche System ohnehin verändert. Seit Dezember 2025 gilt nämlich bereits der von allen 16 Landesparlamenten ratifizierte Reformstaatsvertrag, durch den die Länder ausdrücklich das Ziel verfolgen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk schlanker und stärker digital auszurichten.

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