Vatikanstadt

Wieder Vorwürfe gegen Kardinal Ratzinger

Und was daran dran ist: Fragen an den römischen Kirchenjuristen Stefan Mückl.
Erneute Vorwürfe gegen Papst Benedikt XVI,
Foto: picture-alliance/ dpa/OSSERVATORE_ROMANOA) | Die erneuten Vorwürfe gegen Papst Benedikt XVI, hält der Kirchenrechtler Stefan Mückl mindestens für gewagt.

Es gibt neue Vorwürfe gegen den verstorbenen Benedikt XVI.: Er habe als Präfekt der Glaubenskongregation ein Dokument seiner Kongregation aus dem Jahr 1986 unterschrieben, in dem es um denselben Priester H. wie im „Fall Peter H.“ des Münchener Gutachtens ging und so schon viel früher von den Missbrauchsverbrechen des Geistlichen gewusst. Zunächst: Ist das überhaupt eine neue „Entdeckung“ von Bayrischem Rundfunk und „Correctiv“?

Selbstverständlich nicht. Nach all meinen Erfahrungen seit über einem Jahr „entdeckt“ das Portal „Correctiv“ nichts, sondern veröffentlicht schlicht durchgestochene Dokumente. Der erst jetzt in seinen Einzelheiten öffentlich gemachte Vorgang aus dem Jahr 1986 war in dem Aktenmaterial enthalten, das der Münchener Kanzlei WSW zur Vorbereitung ihres „Gutachtens“ vorlag,

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Auch ich hatte ihn im Rahmen der Akteneinsicht für Papst Benedikt gesehen. Im Sonderband zum „Priester X.“ – wie WSW Peter H. nannte – wird der Vorgang auch erwähnt, freilich in sehr allgemeiner Wendung: „Auf Antrag der Erzdiözese“ habe H. „von der zuständigen Behörde in Rom“ die Erlaubnis zur Zelebration mit Traubensaft erhalten (S. 36).

Warum gelangte der Fall H. 1986 überhaupt an die Glaubenskongregation?

Wenn ein Priester aus gesundheitlichen Gründen die heilige Messe nicht mehr mit der vorgeschriebenen Materie – nach Canon 924 CIC: Brot aus reinem Weizenmehl und naturreiner Wein – feiern kann, benötigt er dafür eine Ausnahmegenehmigung. So kann einem zöliakiekranken Priester die Zelebration mit glutenfreien Hostien gestattet werden und einem alkoholkranken Priester – wie Peter H. – eben die Zelebration mit Traubensaft.

Das Erzbistum München hatte sich deswegen an den Heiligen Stuhl gewandt, in dessen Kompetenz die Erteilung der Ausnahmegenehmigung fällt. Die entsprechende Bitte wurde an die Sakramentenkongregation gerichtet, wobei man übersehen hatte, dass die Zuständigkeit in der Römischen Kurie einige Zeit vorher an die Glaubenskongregation verlagert worden war. So richtete das Erzbistum die entsprechende Bitte an die Sakramentenkongregation, welche sie von Amts wegen an die Glaubenskongregation weiterleitete.

"Daher ist der Schluss von der Unterschrift unter ein Schriftstück
auf nähere Kenntnis der Hintergründe mindestens gewagt."

Hat Kardinal Ratzinger damit also von den Vergehen des Geistlichen gewusst?

Nicht notwendigerweise. Es ist richtig, dass das Erzbistum München auf die strafgerichtliche Verurteilung von Peter H. hingewiesen hatte. Der Sachbearbeiter in der Glaubenskongregation, der die Entscheidung vorbereitete, kannte demnach die Vorgeschichte. In der abschließenden Antwort des damaligen Präfekten wird diese, wie in Presseberichten zutreffend zu lesen ist, dagegen nicht erwähnt. Man muss dabei die kuriale Verwaltungspraxis kennen: Jedes Schriftstück eines Dikasteriums wird, unabhängig von der Bedeutung des Inhalts, vom Präfekten oder, wenn dieser verhindert ist, vom Sekretär unterschrieben. Anders als etwa bei den staatlichen Ministerien in Deutschland unterschreibt nicht der sachbearbeitende (und aktenkundige) Beamte „in Vertretung“.

Praktisch muss man sich das so vorstellen, dass dem Präfekten regelmäßig eine mehr oder weniger umfangreiche Unterschriftenmappe vorgelegt wird, die allein die verfahrensabschließenden Schriftstücke enthält, nicht aber den dazu gehörenden Aktenstoff. Daher ist der Schluss von der Unterschrift unter ein Schriftstück auf nähere Kenntnis der Hintergründe mindestens gewagt. Hinzu kommt: Im Zeitpunkt der Anfrage des Erzbistums München war Peter H. längst aus der Pfarrseelsorge entfernt worden, blieb aber Priester – und als solcher war er nach Canon 904 CIC zur täglichen Zelebration der heiligen Messe gehalten. Vor diesem Hintergrund ist die Münchener Anfrage zu sehen. Ein erneuter Einsatz in einer Pfarrei stand seinerzeit nicht zur Debatte, ein solcher wurde erst später von der Ordinariatskonferenz in München verfügt, ohne dass der Präfekt der Glaubenskongregation nochmals mit der Frage befasst worden wäre.

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