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Im Nebelfeld der Aufarbeitung

Das Erzbistum München hebelt im Umgang mit spirituellem Missbrauch das Kirchenrecht aus. Was Betroffene riskieren, wenn sie das Gespräch mit dem Erzbistum suchen.
Aufarbeitung spirituellen Missbrauchs im Erzbistum München/Freising
Foto: Robert Kiderle (KNA) | Wie wird Kardinal Reinhard Marx künftig Betroffenen, Beschuldigten und Schuldigen in Fällen geistlichen Missbrauchs gerecht werden?

Was ist Missbrauch? Vor allem am Umgang mit Fällen geistlichen Missbrauchs hängen derzeit viele Fragezeichen. So hat der Erzbischof von München und Freising, Kardinal Reinhard Marx, am 10. April 2026 eine „Ordnung zum Umgang mit Spirituellem Missbrauch“ für seine Erzdiözese erlassen. In § 1 dieser Ordnung wird implizit auf die Arbeitshilfe der Deutschen Bischofskonferenz „Missbrauch geistlicher Autorität – zum Umgang mit Geistlichem Missbrauch“ (AH 338) verwiesen. Dort wird unter anderem erwähnt, dass jeder Diözesanbischof für seine Diözese eine Disziplinarordnung erlassen könne, durch die – zusätzlich zum Strafprozess – ein weiterer Verfahrensweg für eine Sanktionierung missbräuchlichen Verhaltens eröffnet würde. Allerdings setzt die Anwendung von Disziplinarmaßnahmen nach dem Kirchlichen Gesetzbuch Codex Iuris Canonici (CIC) voraus, dass vom Diözesanbischof rechtswirksam eine Disziplinarordnung erlassen wurde, was für das Erzbistum bislang jedoch nicht erfolgt ist.

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In ihrer Zielsetzung gibt die Ordnung an, dass sie eine zeitnahe Aufdeckung von Missständen, ihre nachhaltige Beseitigung und die Sorge für alle Betroffenen spirituellen Missbrauchs gewährleisten will. Gemäß § 1 Abs. 2 soll sie bei potenziell missbräuchlichen Verhaltensweisen aller Personen angewendet werden, die im Dienst eines der Gesetzgebungsgewalt des Erzbischofs unterliegenden Rechtsträgers stehen. Die Ordnung trägt dem kirchenrechtlichen Autonomiestatus der Orden, geistlichen Bewegungen und Vereinigungen keine Rechnung; für sie besitzt sie keine Rechtsgeltung.

Qualifizierte Ansprechpersonen 

Für Personen, die von spirituellem Missbrauch betroffen sind, bildet gemäß § 2 Abs. 1 und 2 die diözesane Anlauf- und Beratungsstelle den ersten Anlaufpunkt. Ihr Angebot soll niederschwellig sein. Die Ordnung setzt implizit das Verständnis der Anlauf- und Beratungsstelle in AH 338 voraus: Sie sind institutionalisierte Orte, an denen von spirituellem Missbrauch betroffene Personen unabhängige, zuständige und kompetente Beratung finden.

Die Aufgaben der Anlauf- und Beratungsstelle werden durch Ansprechpersonen geleistet, für die spezifische Qualifikationen erwartet werden: Neben einer theologischen Grundausbildung ist das eine hinreichende Erfahrung und Qualifizierung in Beratung; Authentizität in Fragen des Glaubens und Lebens wird – im Unterschied zu AH 338 – nicht explizit vorausgesetzt. Angesichts der gemäß § 5 Abs. 1 der Ordnung von den Ansprechpersonen erwarteten rechtserheblichen Einschätzung verwundert es, dass für sie keine kirchenrechtliche Qualifikation erwartet wird.

Die Unabhängigkeit der vom Erzbischof ernannten Ansprechpersonen ist entsprechend der in § 3 Abs. 1 normierten Voraussetzung nur dann gegeben, wenn der vorgeworfene spirituelle Missbrauch im Verantwortungsbereich des Erzbischofs stattgefunden hat; bei einem Vorwurf gegenüber einer Ordensgemeinschaft, einer geistlichen Bewegung oder einer kirchlichen Vereinigung ist die Unabhängigkeit nicht ohne Weiteres sichergestellt.

Fehlende Definition von spirituellem Missbrauch

Die Aufgaben der Ansprechpersonen sind in § 3 Abs. 3 exemplarisch aufgelistet; dazu gehört die Entgegennahme von Verdachtsmeldungen und die Klärung der Zuständigkeit der Anlaufstelle. Mangels einer klaren Definition, was unter spirituellem Missbrauch zu verstehen sein soll, wird von den Ansprechpersonen schon die Zuständigkeitsfrage oft nur schwer zu entscheiden sein. Als eine weitere Aufgabe wird die Klärung des Sachverhalts und des Anliegens des Betroffenen angegeben.

Hier dürfte es um die Frage gehen, ob tatsächlich ein Verdacht auf spirituellen Missbrauch naheliegt sowie um die Erwartungen und das Anliegen der Betroffenen. Um falschen Erwartungen zuvorzukommen, ist der zutreffende Hinweis der AH 338 hilfreich, dass es bei spirituellem Missbrauch keine kirchenrechtlichen Regelungen gibt, wann, wo und durch wen ein Vorfall angezeigt und rechtlich weiterverfolgt werden muss. Zudem müsste allen Beteiligten klar sein, dass spiritueller Missbrauch weder ein weltlich-rechtlicher noch ein kanonischer Straftatbestand ist, für den folglich auch keine Strafe festgelegt sein kann.

Vertraulichkeit und Schweigepflicht

Die Durchführung von vertraulichen Beratungsgesprächen gehört zu den zentralen Aufgaben der Ansprechpersonen. Nach § 4 Abs. 3 der Ordnung unterliegen sie der besonderen Vertraulichkeit und der Schweigepflicht (forum internum), deren Bruch allerdings zur Gefahrenabwehr zulässig sein soll. Folglich ist bereits vor Beginn der Gespräche ein entsprechender präventiver Hinweis erforderlich.

Der von der Ordnung festgelegte Ablauf beginnt mit der Kontaktaufnahme seitens der Betroffenen, dem zeitnah ein an ihren Bedürfnissen orientiertes Gesprächsangebot folgen muss. Als nächster Schritt folgt die Übergabe des gesamten Vorgangs an die Interventionsstelle, wenn aus Sicht der Ansprechperson ausreichende Verdachtsmomente für einen spirituellen Missbrauch vorliegen und die betroffene Person mit der Übergabe an die Interventionsstelle einverstanden ist; widrigenfalls ist der Gesprächs- und Beratungsprozess beendet. Mit der Übergabe des Vorgangs an die Interventionsstelle erfolgt ein Wechsel vom „forum internum“ zum „forum externum“, der sich aus kirchenrechtlicher Sicht absolut verbietet.

Betroffene werden vom Subjekt zum Objekt

Nach der Ordnung ist die betroffene Person während des vertraulichen Gesprächs- und Beratungsprozesses Subjekt des Verfahrens. Ab der Übergabe an die Interventionsstelle wird sie jedoch zum Objekt des Verfahrens: Sie besitzt keine Möglichkeit mehr, Einfluss auf das weitere Vorgehen zu nehmen. Zudem spielen die ursprünglichen Ansprechpersonen keine Rolle mehr. Die Gefahr einer Retraumatisierung wird von den Verfassern der Ordnung offenkundig nicht gesehen.

Gemäß § 5 Abs. 2 leitet die Interventionsstelle die Akten an die Stabsstelle Recht weiter, die bei Anhaltspunkten für eine – tatsächlich nicht gegebene – Strafbarkeit von spirituellem Missbrauch nach weltlichem Recht eine Anzeige bei den staatlichen Ermittlungsbehörden veranlasst. Ergänzend oder alternativ kann die Interventionsstelle dem Ortsordinarius auch die Eröffnung einer kirchenrechtlichen Voruntersuchung empfehlen; auch hier ist auf die fehlende Straftatbestandsbeschreibung zu verweisen.

Verfahrensrechtliche Defizite der Ordnung

Die Ordnung führt mit der „Clearingstelle“ einen weiteren behördlichen Schritt ein. Gemäß § 6 Abs. 2 prüft und berät die Clearingstelle die Angelegenheit in einem geregelten Verfahren – das in der Ordnung selbst nicht geregelt ist – und gibt dem Ortsordinarius eine Empfehlung für das weitere Vorgehen. Ob die Clearingstelle auf der Grundlage kirchenrechtlicher oder anderer Normen oder aufgrund freien Ermessens zu ihrer Empfehlung kommt, bleibt offen.

In § 7 Abs. 2a)–h) der Ordnung fällt auf, dass Disziplinarmaßnahmen gegen Beschuldigte verhängt werden sollen, also gegen Personen, deren Schuld noch nicht bewiesen ist, sonst müssten sie als „Schuldige“ bezeichnet werden; der in § 8 festgehaltene Grundsatz der Unschuldsvermutung steht hierzu in Spannung.Unbeachtet bleibt das gemäß cc. 221 § 1 und 1598 § 1 CIC unbedingt zu beachtende Verteidigungsrecht des Beschuldigten; ungeregelt bleibt zudem der rechtliche Umgang mit einer eventuellen Beschwerde gegen ungerechtfertigt verhängte (Disziplinar-)Maßnahmen. In der Ordnung fehlen Regelungen für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens, das auch zur Gewährleistung des Rechtsschutzes beachtet werden müsste.

Gesetzesvorbehalt und Rechtsgültigkeit

Eine Tatbestandsbeschreibung des spirituellen Missbrauchs ist nach c. 1321 §§ 2–4 CIC unabdingbar. Ebenso muss an c. 221 § 3 CIC erinnert werden, wonach die Gläubigen das Recht haben, dass kanonische Strafen über sie nur nach Maßgabe des Gesetzes verhängt werden. Insofern ist es fatal, dass die Ordnung auf eine Tatbestandsbeschreibung von spirituellem Missbrauch verzichtet und nur auf AH 338 verweist, die selbst aber keine Tatbestandsbeschreibung geben will.

Die vorliegende Ordnung des Erzbistums München-Freising ist mit ihrer Promulgation nicht als gültiges Partikulargesetz in Kraft getreten, weil sie im Sinn des c. 135 § 2 CIC dem universalkirchlichen Recht widerspricht. So sehr zu begrüßen ist, dass der Erzbischof von München und Freising mit der von ihm erlassenen Ordnung versucht, spirituellem Missbrauch zu begegnen, so sehr muss darauf hingewiesen werden, dass dieser Versuch nicht rechtsgültig gelungen ist.


Der Autor ist Kirchenrechtler und emeritierter Lehrstuhlinhaber an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg.

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