Wegen Mitwirkung an der Selbsttötung einer 37-jährigen, schwerst depressiven Frau mit ambivalentem Todeswunsch wandert ein pensionierter Berliner Internist nun endgültig für drei Jahre ins Gefängnis. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Leipzig verwarf die Revision, die der Facharzt für Innere Medizin gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin I beantragt hatte. Das hatte den Pensionär, der Anfang 2021 als „Freitodbegleiter“ zu arbeiten begann, im April 2024 wegen „Totschlags in mittelbarer Täterschaft“ zu drei Jahren Haft verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich die Frau zur Tatzeit in einer akuten depressiven Episode ihrer manisch-depressiven Grunderkrankung, aus der sie sich nicht mehr herauszuhelfen wusste. Bei Internetrecherchen traf sie auf den Arzt, der laut den Feststellungen des Landgerichts „bereits 15 bis 20 Suizidbegleitungen durchgeführt hatte“, und kontaktierte ihn. Drei Tage später fand er sich in ihrer Wohnung ein und erklärte sich nach einem 90-minütigen Gespräch, in welchem die 37-Jährige ihm ihre gesundheitliche und soziale Situation schilderte, zur Suizidhilfe bereit.
Den ersten Suizidversuch überlebt das Opfer – Klinik erteilt Arzt Hausverbot
Einen wenige Tage später mit vom Angeklagten bereitgestellten Mitteln unternommenen Suizidversuch überlebte die Frau, weil sie Präparate in der Nacht erbrach. Angehörige verständigten Rettungskräfte, die sie in eine psychiatrische Klinik brachten, wo sie durch richterliche Anordnung untergebracht wurde. Weil der Arzt versucht hatte, die Verständigung der Rettungskräfte, den Transport der Frau in die Klinik und die richterliche Anordnung ihrer Unterbringung zu verhindern, erteilte ihm die Klinik Hausverbot. Mit der 37-Jährigen blieb er jedoch telefonisch in engem Kontakt und versicherte ihr fortwährend seine jederzeitige und kurzfristige Bereitschaft, ihre Selbsttötung weiter zu unterstützen.
Laut den Feststellungen des Landgerichts konnte die Frau unter dem Einfluss ihrer depressiven Erkrankung weder die ihr in der Klinik angebotenen Behandlungsmöglichkeiten noch ihr Leben und ihre Zukunftsperspektiven realitätsgerecht einschätzen. Fälschlich sah sie sich als „austherapiert“ an und meinte, in ihrem Leben noch nie glücklich gewesen zu sein und folglich nie mehr glücklich sein zu können. Krankheitsbedingt ambivalent schwankte sie zwischen neu gefasstem Lebensmut und dem Wunsch zu sterben. Mehrfach teilte sie dem Arzt mit, seine Unterstützung nicht mehr zu benötigen, da sie weiterleben wolle, um ihn dann – mit Entschuldigung für das ewige „Hin und Her“ – erneut um Unterstützung zu bitten. Um ihr die Angst vor einem erneuten Misslingen und den von ihr befürchteten Folgeschäden zu nehmen, versicherte er ihr, ihr Versterben dieses Mal erforderlichenfalls durch Gabe zusätzlicher Mittel sicherzustellen.
Richter: Der Arzt hielt das Geschehen steuernd in Händen
Am Tag ihrer Entlassung aus der Klinik nahm die 37-Jährige wieder einmal gegenüber dem Angeklagten Abstand von einer Selbsttötung, bat ihn jedoch schon wenig später um Unterstützung für eine Selbsttötung noch am selben Tag. Trotz der fortdauernden Ambivalenz des Todeswunsches erklärte sich der Arzt dazu bereit und traf sich nur wenige Stunden nach ihrer Entlassung aus der Klinik mit ihr auf einem Hotelzimmer, wo er ihr einen Zugang legte und eine Infusion anschloss, die er mit einem nur Ärzten zugänglichen Narkosemittel versetzte. Die 37-Jährige öffnete den Durchflussregler und verstarb.
Laut dem Landgericht Berlin I konnte die 37-Jährige den Entschluss, ihrem Leben ein Ende zu setzen, nicht freiverantwortlich treffen. Verantwortlich dafür machte das Gericht den Einfluss der akuten depressiven Episode auf ihre Willensbildung, die Labilität ihres Todeswunsches während des Klinikaufenthalts und die manipulativen Zusicherungen des Arztes. Dieser habe vorsätzlich gehandelt, das Geschehen steuernd in den Händen gehalten und müsse daher als „mittelbarer Täter eines Totschlags“ angesehen werden.
Nach Ansicht des 5. Strafsenats des BGH hat eine Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig. (DT/reh)
Wenn Sie sich in einer akuten Krise befinden, wenden Sie sich bitte an Ihren behandelnden Arzt oder Psychotherapeuten, die nächste psychiatrische Klinik oder den Notarzt unter 112.
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