Alle EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Änderungen von Geschlecht und Vorname, die eine Person in einem EU-Land vornimmt, juristisch anzuerkennen. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von Freitag hervor.
Wörtlich erklärt der in Luxemburg ansässige EuGH in einer Erklärung, „dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, die es ablehnt, die Änderung des Vornamens und der Geschlechtsidentität eines Angehörigen eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat (…) rechtmäßig erlangt wurde, anzuerkennen und in die Geburtsurkunde des Betroffenen einzutragen, gegen das Unionsrecht verstößt“.
Rumänische Behörden lehnten Änderung der Geburtsurkunde ab
In dem konkreten Fall, den der EuGH zu behandeln hatte, hatte eine rumänische „Transgender-Person“ 2017 in Großbritannien den Vornamen und die Anrede von weiblich auf männlich geändert. Im Jahr 2020, also noch in der Übergangszeit nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union, anerkannten die britischen Behörden die männliche Geschlechtsidentität dieser Person, welche neben der britischen auch die rumänische Staatsbürgerschaft besitzt. Die rumänischen Behörden lehnten im Folgejahr jedoch Anträge auf eine entsprechende Änderung der Geburtsurkunde ab.
Laut EuGH sind nun die Behörden jedes EU-Mitgliedstaates verpflichtet, die in einem EU-Staat rechtlich anerkannten Änderungen der Geschlechtsidentität ebenfalls anzuerkennen. Eine Weigerung verstoße gegen das Recht des jeweiligen EU-Bürgers. DT/sba
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