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NRW: Weniger Spielraum für verkaufsoffene Sonntage

Die KAB gegrüßt die Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts an die nordrhein-westfälische Landesregierung, den Spielraum für verkaufsoffene Sonntage enger zu begrenzen. Der KAB-Bundesvorsitzende spricht von einer „deutlichen Ohrfeige“.
Weniger Sonntagsöffnungen in NRW
Foto: Bodo Marks (dpa) | "Wir sehen uns einmal mehr bestätigt, dass das von Wirtschaftsminister Andreas Pinkwart zu verantwortende Entfesselungsgesetz nicht zu mehr Rechtssicherheit führt", so der KAB-Diözesansekretär für das Erzbistum Köln.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die nordrhein-westfälische Landesregierung aufgefordert, den Spielraum für Sonntagsöffnungen enger zu begrenzen. Dies begrüßt die Katholische Arbeitnehmerbewegung (KAB). Als „deutliche Ohrfeige an die ausufernde Deregulierungspolitik der NRW-Landesregierung“ bezeichnet der KAB-Bundesvorsitzende Andreas Luttmer-Bensmann die Weisung des Gerichts.

KAB sieht sich bestätigt

Auch der KAB-Diözesansekretär im Erzbistum Köln, Winfried Gather, zeigt sich erfreut über die juristische Anordnung. „Wir sehen uns einmal mehr bestätigt, dass das von Wirtschaftsminister Andreas Pinkwart zu verantwortende Entfesselungsgesetz nicht zu mehr Rechtssicherheit führt, sondern die Kommunen verstärkt zu illegalen Entscheidungen ermuntert“, so Gather, der die KAB im Bündnis „Allianz für den freien Sonntag“ in Nordrhein-Westfalen vertritt.

Gather hatte bereits in der Anhörung im März diesen Jahres gewarnt, dass mit dem Gesetz eine Klagewelle einsetzen werde. „Wer eine klare Rechtssicherheit haben will, sollte den Sonntagsverkauf völlig unterbinden.“ Das NRW-Gesetz habe zudem von Anfang an den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts widersprochen, so die KAB in einer Mitteilung.

Möbelmärkte wollten verstärkte Sonntagsöffnung

Grund für die Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts an das NRW-Wirtschaftsministerium sind Versuche von Möbelmärkten in Bornheim, verkaufsoffene Sonntage durchzusetzen. In beiden Fällen wurden den Klagen stattgegeben und die verkaufsoffenen Sonntage gekippt. Jede Gemeinde müsse im Einzelfall eine Ausnahme von der Arbeitsruhe am Sonn- und Feiertag prüfen und begründen, so das Oberverwaltungsgericht. Wie schon vor dem Gesetzesänderung müsse es einen Anlass für die Sonntagsöffnung geben, der im Vordergrund stehe. 

DT/mlu

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