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Nix mit Bannmeile

Versammlungsverbot rechtswidrig – Lebensrechtler klagen und siegen vor Gericht.
Demonstration vor Abtreibungsklinik
Foto: IMAGO / ZUMA Press Wire | Den Steuerzahler käme es bedeutend billiger, wenn ein für alle Mal festgestellt würde, dass die „Gehsteigbelästigung“ abtreibungswilliger Schwangerer eine „Fata Morgana“ ist, welche der 20.

Eigentlich war es nur eine Frage der Zeit. Wer die Genese des von Ex-Bundesfamilienministerin Lisa Paus (Bündnis 90/Die Grünen) vom Zaun gebrochenen Theaters um die vermeintliche „Gehsteigbelästigung“ vor Abtreibungseinrichtungen und Beratungsstellen verfolgt hatte, der konnte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eines wissen: Die mit der Mehrheit der Ampelparteien Anfang Juli 2024 vom Deutschen Bundestag verabschiedete Novelle des Schwangerschaftskonfliktgesetzes würde nicht gerichtssicher sein. Zu vernichtend waren die Stellungnahmen der Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung des federführenden Familienausschusses (!), zu eindeutig, die höchstrichterliche Rechtsprechung zuvor.

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Alles, was es zu dessen Beweis brauchte, war ein logisch denkender und/oder mit dem nötigen Kleingeld ausgestatteter Kläger. Und weil der sich in Gestalt des Vereins „Helfer für Gottes vergessene Kinder Deutschland e.V.“ fand, trug er gestern vor dem Verwaltungsgericht Aachen einen klaren Sieg im Rechtstreit gegen das Land Nordrhein-Westfalen davon.

Der Fall

In der Kaiserstadt veranstaltet der Verein seit 2005 auf der gegenüberliegenden Straßenseite einer gynäkologischen Praxis, die vorgeburtliche Kindstötungen durchführt, einmal im Monat eine Gebetsvigil. Die Betenden tragen dabei Bilder von Jesus, Maria sowie zwei Föten. Frauen, die die Praxis aufsuchen, werden von den Betenden nicht angesprochen. Als der Verein die monatliche Gebetsvigil für Dezember 2024 bei den zuständigen Stellen beantragte, untersagte das Land Nordrhein-Westfalen dem Verein dies und wies ihm für die Durchführung der Gebetsvigil eine andere Fläche zu.

Dabei berief es sich auf § 13 des nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetzes in Verbindung mit § 13 Absatz 3, Nr. 2 und 3 des novellierten Schwangerenkonfliktgesetzes. Der Verein wollte das nicht hinnehmen und reichte Klage ein. Der gab die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen gestern nun statt (Az: 6 K 164/25).

Das Urteil

In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende Richter aus: Bei der Beurteilung, ob die vom Land vorgenommene örtliche Beschränkung der Gebetsvigil gerechtfertigt sei, seien auch die Grundrechte der Versammlungsteilnehmer zu berücksichtigen. Weder verböten die Vorschriften des Schwangerschaftskonfliktgesetzes generell eine Meinungskundgabe noch eine Konfrontation von Schwangeren mit den Meinungen der Versammlungsteilnehmer.

Schwangere Frauen kämen allenfalls für zehn Sekunden mit den Betenden und den Bildern in Kontakt. Zudem könnten sie ihnen ausweichen. Von einem „Spießrutenlauf“ könne deshalb keine Rede sein. Zudem finde die Versammlung nur einmal im Monat statt. Das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen das Urteil Berufung beantragen. Zuständig wäre in diesem Fall das Oberverwaltungsgericht Münster.

Mit Steuergeldern finanzierte „Potemkinsche Dörfer“

Wundern braucht das nicht. In der öffentlichen Anhörung des Bundestags hatten im Mai 2024 selbst Befürworter des Gesetzentwurfs nicht mit Kritik gespart, die Vielzahl „unbestimmter Rechtsbegriffe“ bemängelt oder gar das „Verschleifungsverbot“ aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Anschlag gebracht. So kritisierte damals etwa der Düsseldorfer Rechtswissenschaftler und heutige Vorsitzende des Deutschen Ethikrats, Helmut Fister, der den Gesetzentwurf „grundsätzlich“ begrüßte, dieser leiste nicht, was er suggeriere. Statt „Brot“ gebe er den Ordnungsbehörden „Steine“.

Lebensrechtler hatten dem Präsidenten der Bundesärztekammer, Klaus Reinhardt, der sich auf die Seite der Bundesfamilienministerin schlug, die Errichtung „potemkinscher Dörfer“ vorgeworfen. Und in der Tat: In allen diesbezüglichen Verfahren haben die Gerichte in Deutschland bislang zugunsten der Lebensrechtler entschieden. Im Mai 2023 – also vor der Novelle – entschied sogar der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig höchstrichterlich, die Veranstalter hätten das Recht, „selbst über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung zu bestimmen“. Mehr noch: „In einer pluralistischen Gesellschaft“ gebe es „kein Recht darauf, von der Konfrontation mit abweichenden religiösen Vorstellungen oder Meinungen gänzlich verschont zu bleiben“ (BVerwG, Beschluss vom 23.05.2023 – 6 B 33.22).

Wie es weitergehen könnte

Im Grunde wäre zu wünschen, dass das Land Nordrhein-Westfalen nun Berufung gegen das Urteil einlegt und ihn so lange eskaliert, bis der Fall vor dem Bundesverfassungsgericht landet. Im eigenen Interesse lässt sich dies dem Land zwar nicht empfehlen. Schließlich verliert niemand gerne vor Gericht. Den Steuerzahler käme es jedoch bedeutend billiger, wenn ein für alle Mal festgestellt würde, dass die „Gehsteigbelästigung“ abtreibungswilliger Schwangerer eine „Fata Morgana“ ist, welche der 20. Deutsche Bundestag mehrheitlich halluziniert hat.

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Stefan Rehder Lebensschutz

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