Laut einer Entscheidung des Bundessozialgerichts müssen Krankenkassen keine geschlechtsverändernden Operationen für non-binäre Versicherte bezahlen, also für Personen, die sich weder als weiblich noch männlich empfinden. Das BSG entschied, dass es sich bei operativen Körpermodifizierungen bei nicht-binären Personen um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode handele. Es sei derzeit unklar, ob in solchen Fällen eine Operation notwendig sei. Laut dem vorsitzenden Richter seien die bisherigen Regelungen zum „Transsexualismus“ an die klar abgegrenzten Erscheinungsbilder des männlichen und weiblichen Geschlechts gebunden gewesen. Daran halte der Senat jetzt nicht mehr fest, nachdem das Bundesverfassungsgericht die geschlechtliche Identität von non-binären Menschen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze.
G-BA muss Behandlung prüfen
Dennoch müsse die Behandlung auf Wirksamkeit und sachgerechte Methodik vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) geprüft werden, bevor das Gericht für eine Kostenübernahme entscheiden könne. Der Kläger hatte die Übernahme einer Mastektomie, also der Entfernung der Brust, angefordert. Die Kosten beliefen sich auf rund 5.000 Euro. Das Sozialgericht hatte die Kasse zur Zahlung aufgefordert; das Landesgericht hatte die Klage abgewiesen. DT/sdu
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