Am Mittwochabend hat die französische Nationalversammlung den Gesetzentwurf zur Sterbehilfe endgültig angenommen. In der namentlichen Abstimmung votierten 291 Abgeordnete für den Text, 241 dagegen, 29 enthielten sich. Damit ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Vor der Verkündung kann jedoch noch der französische Verfassungsrat angerufen werden.
Nach dem „Gesetzentwurf zum Recht auf Sterbehilfe“ („Proposition de loi relative au droit à l’aide à mourir“) können volljährige französische Staatsangehörige sowie Personen mit „festem und rechtmäßigem Wohnsitz“ in Frankreich einen entsprechenden Antrag stellen. Voraussetzung ist eine „schwere und unheilbare Erkrankung“, die lebensbedrohlich ist und sich entweder in einem fortgeschrittenen, irreversiblen Stadium befindet, das die „Lebensqualität beeinträchtigt“, oder „im Endstadium“.
Betroffene soll tödliche Substanz selbst einnehmen
Hinzukommen muss ein mit der Erkrankung verbundenes Leiden, das „entweder therapieresistent oder für die betroffene Person unerträglich“ ist. Dies gilt auch, wenn sie sich entschieden hat, „keine Behandlung zu erhalten oder eine Behandlung abzubrechen“. Psychisches Leiden allein „kann unter keinen Umständen als Grund für die Inanspruchnahme der Sterbehilfe gelten“. Außerdem muss die Person „in der Lage sein, ihren Willen frei und in voller Kenntnis der Sachlage zu äußern“.
Der behandelnde Arzt muss den Antragsteller über bestehende Behandlungsmöglichkeiten und seinen „Anspruch auf Begleitung und Palliativversorgung“ informieren. An der Prüfung des Antrags sollen neben ihm weitere Fachpersonen beteiligt werden. Nach einer „Bedenkzeit von mindestens zwei Tagen“ kann die betroffene Person ihren Antrag auf Verabreichung der tödlichen Substanz bestätigen. Sie kann ihn jederzeit widerrufen. Das Verfahren ist auch dann abzubrechen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder Hinweise auf äußeren Druck bestehen.
Grundsätzlich soll der Betroffene die tödliche Substanz selbst einnehmen. Ist er dazu körperlich nicht in der Lage, darf sie von einem Arzt oder einer Pflegefachkraft verabreicht werden. Für Ärzte und anderes Gesundheitspersonal sieht das Gesetz eine Gewissensklausel vor: „Angehörige der Gesundheitsberufe“ sind demnach nicht verpflichtet, an der Vorbereitung oder Durchführung der Sterbehilfe mitzuwirken.
Verfassungsrat kann noch angerufen werden
Eine staatliche Kontroll- und Evaluierungskommission soll nachträglich prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen und Verfahrensregeln eingehalten wurden. Die Kosten übernimmt die französische Krankenversicherung.
Der Text hatte seit Mai 2025 mehrfach zwischen Nationalversammlung und Senat gewechselt. Während die Nationalversammlung ihm in mehreren Lesungen zustimmte, lehnte der Senat ihn wiederholt ab. Nachdem auch ein Vermittlungsverfahren gescheitert war, erhielt die Nationalversammlung gemäß Artikel 45 der französischen Verfassung das letzte Wort. Sie verabschiedete den Text am 15. Juli endgültig.
Vor der Unterzeichnung können der Präsident, der Premierminister, die Präsidenten der Parlamentskammern oder jeweils mindestens 60 Abgeordnete beziehungsweise Senatoren den Verfassungsrat anrufen. Eine solche Prüfung würde die Verkündung zunächst aufschieben. DT/jg
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