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Europäischer Gerichtshof setzt der Kirche als Arbeitgeber Grenzen

Kirchliche Arbeitgeber dürfen nicht bei jeder Arbeitsstelle von Bewerbern eine Religionszugehörigkeit fordern. Das entschied der Europäische Gerichtshof am Dienstag in Luxemburg.
Europäischer Gerichtshof
Foto: Rainer Jensen (dpa) | Europäischer Gerichtshof. Foto: Rainer Jensen/dpa+++(c) dpa - Bildfunk+++ | Verwendung weltweit

Der Gerichtshof betonte am Dienstag, dass kirchliche Arbeitgeber nicht völlig frei entscheiden können. Wenn sie von Stellenbewerbern die Kirchenmitgliedschaft verlangen, muss dies Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein können. Zwar stehe es den staatlichen Gerichten in der Regel nicht zu, über das Ethos kirchlicher Arbeitgeber als solches zu befinden. Die Gerichte hätten aber festzustellen, ob die Forderung nach einer bestimmten Konfession mit Blick auf dieses Ethos im Einzelfall "wesentlich", "rechtmäßig" und "gerechtfertigt" sei. Zur Bedingung dürfe die Zugehörigkeit zu einer Konfession nur gemacht werden, wenn dies für die Tätigkeit "objektiv geboten" sei. Außerdem müsse die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben und die Anforderungen dürften nicht über das Erforderliche hinausgehen.

Es ging in dem Verfahren um eine Abwägung der Regelungen der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie mit dem Recht der Kirchen auf eine eigenverantwortliche Auswahl ihrer Mitarbeiter. Die konfessionslose Vera Egenberger hatte sich auf eine Referentenstelle beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung beworben und wurde wegen Konfessionslosigkeit abgelehnt. Sie sieht darin eine unzulässige Diskriminierung und einen Verstoß gegen die europäische Gleichbehandlungsrichtlinie. Das Bundesarbeitsgericht hat dem EuGH unter anderem die Frage vorgelegt, inwieweit berufliche Anforderungen, die von religiösen Organisationen unter Berufung auf das Privileg der kirchlichen Selbstbestimmung gestellt werden, gerichtlich überprüft werden können. Im Licht des EuGH-Urteils muss nun das Bundesarbeitsgericht entscheiden, ob der Klägerin die von ihr geforderten rund 10.000 Euro Entschädigung zustehen.

KNA (Christoph Arens) / DT (jbj)

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