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Die Schwierigkeit, Gott zu spielen

„Eingriffe in die menschliche Keimbahn“: Ethikrat legt Stellungnahme vor – Eine Analyse. Von Stefan Rehder
Deutscher Ethikrat zu «Eingriffe in die menschliche Keimbahn"
Foto: dpa | Der Bericht spiegelt wider: Dem Ethikrat fehlt ein gemeinsamer Wille.

27 Seiten hat die Zusammenfassung, die der Deutsche Ethikrat seiner lesenswerten, 232 Seiten umfassenden Stellungnahme „Eingriffe in die menschliche Keimbahn“ vorangestellt hat. Im Abschnitt „Naturwissenschaftlicher und medizinischer Sachstand“ konstatiert er auf Seite 12: „Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass Eingriffen in die menschliche Keimbahn schon auf der technischen Ebene derzeit zahlreiche hohe Hürden entgegenstehen, deren mögliche Überwindung noch weitgehend spekulativ ist.“ Da sind zunächst die unter dem Überbegriff „Genom-Editing“ subsumierten Techniken, mit denen sich die DNA von Lebewesen verändern lässt und die durch die Entdeckung der CRISPR/Cas-Technologie vor einigen Jahren erheblichen Aufwind erfahren haben. Theoretisch lässt sich die DNA mit diesen Technologien wie ein Text mittels eines Textverarbeitungsprogramms bearbeiten, nämlich gezielt und Buchstabe für Buchstabe. Dazu steuern die auch als „Genscheren“ bezeichneten molekulargenetischen Werkzeuge eine „Zielsequenz in der DNA an und verändern diese entweder durch einen Schnitt oder durch biochemische Modifikationen. Schnitte können zur Entfernung von DNA-Abschnitten führen, zur Einfügung neuer DNA-Abschnitte oder zu einer Kombination aus beidem.“ Theoretisch, denn in der Praxis funktioniert ein solches „Ausschneiden und Ersetzen“ bislang alles andere als fehlerfrei. So schneiden die Scheren regelmäßig auch an Stellen, an denen dies die sie programmierenden Forscher gar nicht beabsichtigt hatten (Off-Target-Effekte). Oder die zelleigenen Reparaturmechanismen fügen die losen Enden der DNA-Abschnitte anschließend falsch zusammen (On-Target-Effekte). „Die klinischen Konsequenzen solcher unbeabsichtigten Veränderungen“ seien, wie der Ethikrat vermerkt, gerade beim Genom-Editing von Keimbahnzellen „schwer vorherzusagen“. Das liege unter anderem daran, „dass die meisten Gene verschiedene Funktionen in unterschiedlichen Geweben, zu unterschiedlichen Entwicklungszeitpunkten oder sogar in unterschiedlichen Signalkaskaden innerhalb ein und derselben Zellen haben.“ Zwar wisse man inzwischen, dass die Aktivität von Genen „durch ein komplexes Zusammenspiel von Wechselwirkungen mit den Produkten anderer Gene sowie mit äußeren Faktoren bestimmt“ werde. Doch sei dieses Zusammenspiel „in seinen Details“ bisher erst „sehr unvollständig verstanden“.

Die Hybris der Konzepte

Mit anderen Worten: Mit einer hoch fehleranfälligen Technologie wollen Forscher dem nur unzureichend verstandenen System namens Mensch auf dem Leib rücken und in dessen Keimbahn irreversible Fakten schaffen. Es ist gar nicht erforderlich, an Gott zu glauben, um über die unglaubliche Hybris, die solche Konzepte verströmen, Bauklötze zu staunen. Indes: Sie sind, so grotesk sie sich bislang auch ausnehmen mögen, ein Faktum. Und deswegen kommt der Ethikrat auch nicht daran vorbei, sich trotzdem ernsthaft mit ihnen zu befassen.

Zwar verbiete das Embryonenschutzgesetz (ESchG), wie der Ethikrat konstatiert, in Deutschland „Keimbahnveränderungen mit dem Ziel der Fortpflanzung“, doch fehlten darüber hinaus, „ausdrückliche Regelungen der Problematik weitgehend“. Da das ESchG zudem als Strafgesetz ausgestaltet sei, könne es „wegen des Grundsatzes ,keine Straftat ohne Gesetz‘ (Art. 103 Abs. 2 GG)“ die jüngsten Entwicklungen auf diesem Gebiet „auch nicht im Wege des Analogieschlusses mit erfassen“. So verbiete § 5 ESchG zwar sowohl „die Erbinformation einer menschlichen Keimbahnzelle künstlich zu verändern, als auch eine menschliche Keimzelle mit künstlicher veränderter Erbinformation zur Befruchtung zu verwenden“. Doch gelte das Verbot nicht, „wenn der Vorgang in vitro geschieht und zugleich ausgeschlossen ist, dass die veränderte Keimzelle zur Befruchtung verwendet wird“. Keine Anwendung fände das EschG zudem, „wenn der Zellkern einer unbefruchteten Eizelle durch den Zellkern einer anderen Eizelle oder durch den Zellkern einer somatischen Zelle ersetzt“ werde. Ferner griffe das Verbot nicht, wenn aus zuvor genetisch veränderten Körperstammzellen Keimzellen künstlich hergestellt und zur Befruchtung verwendet würden“.

Im weiteren Verlauf seiner Stellungnahme entwickelt der Ethikrat dann acht „ethische Orientierungsmaßstäbe“, die aus Sicht der Ratsmitglieder für eine ethische Beurteilung von Keimbahneingriffen „maßgeblich und unerlässlich“ seien und spielt diese an drei Anwendungsszenarien durch: Menschenwürde, Lebens- und Integritätsschutz, Freiheit, Natürlichkeit, Schädigungsvermeidung und Wohltätigkeit, Gerechtigkeit, Solidarität und Verantwortung. Auch wenn das dort Ausgeführte tatsächlich geeignet ist, dem Leser vor Augen zu führen, was bei einer ethischen Beurteilung von Eingriffen in die menschliche Keimbahn alles in Betracht gezogen werden kann, so zeigt doch schon ihre bloße Nennung, dass es sich bei ihnen um letztlich wenig bestimmte Begriffe handelt, die daher von unterschiedlichen Menschen unterschiedlich gefüllt werden können. Und so wundert es denn auch nicht, dass die Münchner Ärztin und Medizinethikerin Alena Buyx, Leiterin der Arbeitsgruppe, die die Stellungnahme erarbeitete, bei deren Vorstellung bekannte: „Was uns diese Orientierungsmaßstäbe zu Eingriffen in die Keimbahn sagen, war und ist im Rat durchaus umstritten.“ Nichts spricht dafür, dass dies auf internationaler Bühne anders sein wird.

Wie umstritten, das zeigt bereits der kreative Umgang mit dem härtesten aller dieser „Orientierungsmaßstäbe“, der Menschenwürde. Wie der Ethikrat schreibt, habe die Bedeutung der Menschenwürde „seit der Antike erhebliche Veränderungen erfahren“ und stehe im „modernen Gebrauch“ für „jenen abwägungsresistenten Wert, der dem Menschen als solchen und aus sich heraus unabhängig von allen sozialen Bestimmungen“ zukomme. Aus ihm resultiere „das geläufige Verbot der vollständigen Instrumentalisierung eines Menschen“. Nur differierten, wie es gleich drauf weiter heißt, „bei der Bestimmung derjenigen Entitäten“, denen Menschenwürde zukommen könnte, „die Auffassungen erheblich“. Anders formuliert: So lange so dreist wie erfolgreich bestritten wird, dass Menschenwürde dem Menschen in all seinen Erscheinungsformen, einschließlich der frühesten, zukommt, solange ist die Menschenwürde als „abwägungsresistenter Wert“ eine reine Fiktion. So interessant sich die Stellungnahme auch liest. Fakt ist: Kein Papier wird an den Versuchen, Gott zu spielen, gentechnisch veränderte Menschen zu schaffen und die Evolution in die eigene Hand zu nehmen, etwas ändern. Das vermag nur ein entschiedener Wille. Und der ist auch im Deutschen Ethikrat nur unzureichend ausgeprägt.

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