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Bayerns Kirchen kritisieren neues Ladenschlussgesetz 

Durch die Verabschiedung eines neuen Gesetzes im Freistaat sei der Sonntagsschutz in Gefahr — vor allem durch digitalisierte Verkaufsmechanismen, so Vertreter der evangelischen und katholischen Kirche.
Sonntagsschutz
Foto: IMAGO (www.imago-images.de) | Sonn- und Feiertage sollten „für alle Menschen verlässliche Zeiten der Regeneration und der Möglichkeit der inneren Einkehr sein und bleiben“, forderten die Kirchenvertreter,

Nachdem der bayerische Landtagtag am Donnerstag die Richtlinien für den Ladenschluss am Sonntag gelockert hat, sehen Vertreter der katholischen und protestantischen Kirche in Bayern den verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Sonntagsruhe geschwächt. In einer gemeinsamen Erklärung, die am Donnerstag auf der Internetseite der Erzdiözese München und Freising veröffentlicht wurde, bedauerten Matthias Belafi, Leiter des Katholischen Büros Bayern, und Dieter Breit, Politikbeauftragter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, dass mit dem „beschlossenen Bayerischen Ladenschlussgesetz eine deutliche Einschränkung des Sonntagsschutzes in Bayern verbunden ist“.

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Gerade Sonn- und Feiertage sollten „als Ruhepole des Gemeinwesens gelten“ und „staatlichen Schutz verdienen“. Der Schutz des Sonntags sei Ausdruck der christlichen Prägung Bayerns, so Belafi und Breit weiter, und zudem „ein gesellschaftlicher Wert, da er die werktägliche Geschäftigkeit und die rein ökonomische Logik durchbricht“.

„Tage der Regeneration und inneren Einkehr"

Beide Kirchenvertreter fordern, dass Sonn- und Feiertage „für alle Menschen verlässliche Zeiten der Regeneration und der Möglichkeit der inneren Einkehr sein und bleiben“ sollen. „Es wäre wünschenswert gewesen, dass diese kulturelle Errungenschaft – wie von den Kirchen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wiederholt eingefordert – bei den Regelungen des Ladenschlussgesetzes stärker berücksichtigt worden wäre.“

Laut deutschem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer nach wie vor „an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.“ Allerdings sind jetzt Ausnahmen erlaubt, beispielsweise „in Not- und Rettungsdiensten“, bei der „Tages- und Sportpresse“ oder „in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung“. Digitale Kleinstsupermärkte dürfen sonntags zeitlich unbegrenzt geöffnet sein.

Sorge vor weiterer Beeinträchtigung des Sonntagsschutzes

Dies bewerten Belafi und Breit als besonders kritisch. Diese Neuerung würde „nicht nur für eigenständige Märkte, sondern auch für abgetrennte Bereiche bestehender Supermärkte“ gelten, erklären sie. „Da von dieser Neuerung auch die Öffnung von abgetrennten Bereichen von bestehenden Supermärkten umfasst wird, ist die Regelung geeignet, das Einkaufsverhalten und den Charakter des Sonntags nachdrücklich zu verändern und den Sonntagsschutz massiv zu beeinträchtigen.“

Außerdem befürchten sie, dass dies zu einer „hybriden Öffnung von Teilflächen mit digitalisierten Verkaufsmechanismen“ führen könnte, besonders auch an Tourismus-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten, und so die Supermarktöffnung an Sonn- und Feiertagen immer mehr zur neuen Normalität würde. „Nicht zuletzt bietet auch die im Gesetz vorgesehene Anlassvermutung bei verkaufsoffenen Sonntagen berechtigten Anlass zur Sorge einer weiteren Beeinträchtigung des Sonntagsschutzes“, so die beiden Kirchenvertreter. 

Bayern ist das letzte Bundesland mit eigenem Ladenschlussgesetz; bislang galt immer noch das Bundesgesetz von 1956. Während in den meisten Bundesländern Geschäfte bis mindestens 22 Uhr, wenn nicht rund um die Uhr, geöffnet sein dürfen, schließen sie in Bayern und im Saarland bereits um 20 Uhr.

Daran ändert das neue Gesetz nichts, sieht dafür aber neben den bereits genannten Änderungen auch sogenannte verkaufsoffene Abende vor: Gemeinden dürfen an acht Werktagen die Ladenöffnungszeiten bis 24 Uhr ausweiten, einzelne Geschäfte dürfen dies zusätzlich an vier Werktagen tun; eine entsprechende Mitteilung an die Gemeinde genügt. Buchläden beispielsweise könnten so nach einer Lesung noch Bücher verkaufen. Die Neuerung greift zum 1. August.  DT/dsc

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