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Jurist Germann: Ablösung der Staatsleistungen ist Verfassungsauftrag

Der Staatskirchenrechtler Michael Germann wirft der Politik eine Verweigerungshaltung vor und beharrt auf einer Pflicht zur Ablösung.
Staatskirchenrechtler Michael Germann wirft der Politik eine Verweigerungshaltung vor
Foto: Norbert Neetz (imago stock&people) | Der Jurist Michael Germann wirft der Politik Angesichts der Verzögerungen der Ablösug der Staatsleistungen Arbeitsverweigerung vor.

Arbeitsverweigerung angesichts des Verfassungsauftrags zur Ablösung von Staatsleistungen hat der Jurist Michael Germann der Politik vorgeworfen. In einem Beitrag zur Ablösung der Staatsleistungen in der aktuellen Ausgabe der „Herder Korrespondenz“ übt der Staatskirchenrechtler scharfe Kritik an der gegenwärtig erneuten Verweigerungshaltung der Politik. 

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Die Arbeit an einem Grundsätzegesetz, so Germann, sei aufgrund kritischer Anfragen durch einige Ministerpräsidenten der Bundesländer ins Stocken geraten. 

Seit Jahrzehnten kein Fortschritt

Der Jurist erkennt in diesem Vorgang ein massives Versäumnis: „Das droht ein politisches Unterlassen fortzusetzen, das seit Jahrzehnten – sehen wir von den Phasen im 20. Jahrhundert seit Inkrafttreten der Verfassung von 1919 ab, in denen man sich um Recht und Verfassung ausdrücklich überhaupt nicht scherte – verfassungswidrig ist“, schreibt er in dem Beitrag für die „Herder Korrespondenz“. 

Fünf Fehlvorstellungen

Germann benennt fünf Fehlvorstellungen, die immer wieder gegen eine Ablösung der Staatsleitungen eingewandt würden. Dazu gehört eine angebliche Freundlichkeit des Staates gegen Kirchen ebenso wie das Argument, die Ablösungen seien für die Länder zu teuer. Als Alternative zu einer Einmalzahlung regt er Tilgungsleitungen an und vergleicht die Staatsleistungen hier mit Staatsschulden. Der Staatskirchenrechtler beharrt entgegen den von ihm identifizierten Fehlvorstellungen darauf, dass der Verfassungsauftrag zur Ablösung der Staatsleitungen bindend sei und „nicht einfach immer wieder aufgeschoben werden darf“. DT/pwi

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