Eigentlich sollte Anne Greene im Jahr 1650 in Oxford wegen Kindesmords erhängt werden. Als Mediziner später ihren Sarg öffneten, um den Leichnam zu sezieren, stellten sie zu ihrer Überraschung einen schwachen Puls bei der Totgeglaubten fest. Da man dies als göttliches Zeichen deutete, wurde Greene schließlich wiederbelebt, und die Mörderin durfte noch weitere 15 Jahre leben, heiratete und gebar drei Kinder. Eine Debatte um die Rechtmäßigkeit der Todesstrafe entwickelte sich nicht.
375 Jahre später wird sie umso heftiger geführt, nachdem im US-Bundesstaat Tennessee eine Exekution ähnlich missglückte wie einst im britischen Städtchen Oxford. Christa Pike, die 1995 im Alter von 18 Jahren ein 19-jähriges Mädchen auf grausame Weise folterte und ermordete, sollte vergangene Woche eigentlich durch eine Injektion des Präparats Pentobarbital hingerichtet werden. Doch die tödliche Wirkung trat nicht ein: Bewusstlos, aber atmend, wurde Pike in ein Krankenhaus gebracht, Dort versuchen Ärzte seit Tagen, das Leben der zum Tode verurteilten Mörderin zu retten.
Die Todesstrafe schützt nicht mehr vor unmittelbaren Bedrohungen
Man kann den logischen Widerspruch anprangern, der aus diesem Satz spricht. Froh sein darüber, dass die Hinrichtung scheiterte, kann man nur bedingt. Denn selbst wenn die Ärzte Christa Pikes Überleben sichern, droht ihr die abermalige Exekution.
Christa Pike hat Grauenvolles getan, sie sollte nicht zum Opfer stilisiert werden. Doch ihr Fall stärkt erneut den Standpunkt, dass die Todesstrafe ausgedient hat und abgeschafft werden sollte. Man kann auf die US-Verfassung verweisen, die „cruel and unusual punishment“, „grausame und unübliche“ Mittel der Bestrafung, verbietet. Viele würden Pikes Fall in dieser Kategorie verorten.
In früheren Zeiten, als Hinrichtungen – siehe Anne Greene – noch öffentlich am Galgen stattfanden, mochte die Todesstrafe vielleicht eine abschreckende Wirkung auf potenzielle Schwerverbrecher entfalten. Diese Wirkung hat sie heute, wo die Exekution einem quasi-medizinischen Prozess gleichkommt, eindeutig eingebüßt. Auch ein anderes Argument hat seine Schlagkraft mit der Zeit verloren: So schützt die Todesstrafe heute niemanden mehr vor der Bedrohung für Leib und Leben, die von Mördern und Schwerverbrechern ausgeht. Das übernehmen Haftanstalten mit zeitgemäßen Sicherheitsstandards.
Selbst Mörder können ihre Menschenwürde nicht verwirken
Die katholische Kirche ist in ihrer Position eindeutig: 2018 nahm Papst Franziskus den Satz in den Katechismus auf, dass „die Todesstrafe unzulässig ist, weil sie gegen die Unantastbarkeit und Würde der Person verstößt“. Papst Leo XIV. bekräftigte dies, als er vor gut einem Jahr erklärte, wer gegen Abtreibung, aber für die Todesstrafe sei, sei „nicht wirklich für das Leben“. Mancher Lebensschützer, der sich einer Doppelmoral entlarvt fühlte, wies darauf hin, dass doch ein Unterschied bestehe zwischen der Tötung unschuldigen Lebens im Mutterleib und der Hinrichtung eines schuldigen Mörders. Das mag sein. Doch so nachvollziehbar der individuelle Wunsch nach Vergeltung auch ist: Selbst Mörder besitzen nach christlicher Auffassung eine Menschenwürde, die sie nicht verwirken können.
Der Staat wiederum sollte sich nicht die Rachegelüste Einzelner zu eigen machen, ihm kommt lediglich eine Ordnungs- und Schutzfunktion gegenüber seinen Bürgern zu. Schon gar nicht sollte er sie zum Töten von Mitbürgern verpflichten dürfen, auch nicht, wenn dies in einem rechtsstaatlichen Rahmen geschieht. Denn wenn auch nicht in weltlicher Hinsicht, so machen sich auch die Vollstrecker eines Todesurteils mit ihrem Verstoß gegen das Gebot „Du sollst nicht töten“ vor ihrem Schöpfer schuldig.
Dessen Wille mag, anders als man damals im Fall von Anne Greene vermutete, sicher nicht darin liegen, Menschen, die unvorstellbare Grausamkeiten begehen, wieder auf die Gesellschaft loszulassen. Das allerdings würde bereits eine lebenslängliche Gefängnisstrafe in Isolation verhindern. Für manch einen Delinquenten vielleicht eine schlimmere Vorstellung als der „schnelle Ausweg“ der Hinrichtung.
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