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Bischofskommission kritisiert Urteil zu gleichgeschlechtlichen Ehen

Kirchenvertreter warnen vor EU-Eingriffen in die familienrechtliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
Nahaufnahme einer Justitia vor der Flagge der Europäischen Union (Symbolbild) *** Close-up of a Justitia in front of the
Foto: Imago/Herrmann Agenturfotografie | Könnte durch das jüngste Urteil des EuGH ein Präzedenzfall entstanden sein, der bestehende Ehebegriffe aushebeln und den Druck auf nationale Familienrechtssysteme erhöht?

Das Präsidium der Kommission der Bischofskonferenzen der Europäischen Union (COMECE) hat ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur grenzüberschreitenden Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen kritisiert. In einer Erklärung vom Mittwoch äußert sich das Präsidium besorgt über mögliche Eingriffe in nationale Kompetenzen.

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Konkret geht es um das Urteil in der Rechtssache „Wojewoda Mazowiecki“, in dem der EuGH entschied, dass eine im EU-Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe anerkannt werden muss, soweit dies für die Ausübung von Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht notwendig ist, auch wenn eine solche Ehe im nationalen Recht nicht vorgesehen ist. 

Das Präsidium der COMECE sieht darin eine Ausweitung der Rechtsprechung über die Grenzen der EU-Zuständigkeiten hinaus und verweist auf Artikel 9 der EU-Grundrechtecharta, wonach Ehe und Familie nach nationalem Recht geregelt werden. Die Erklärung weist darauf hin, dass die Ehe „in den Rechtssystemen verschiedener EU-Mitgliedstaaten als Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau definiert“ ist.

„Das Urteil führt zu einer Angleichung der eherechtlichen Wirkungen, obwohl die Union kein Mandat zur Harmonisierung des Familienrechts hat“, heißt es in der Erklärung. Zwar erkenne der EuGH die nationale Definition der Ehe formal an, doch werde diese durch unionsrechtliche Pflichten faktisch relativiert.

Zudem warnt COMECE vor einem Präzedenzfall, der bestehende Ehebegriffe aushebeln und den Druck auf nationale Familienrechtssysteme erhöhen könnte. Das Urteil führe dazu, „dass die betreffenden nationalen Bestimmungen gegebenenfalls außer Kraft gesetzt werden“.

Kritisch äußert sich das Präsidium der Bischofskommission auch zur Auslegung weiterer EU-Vertragsartikel, etwa zur Achtung der nationalen Identität (Artikel 4 Absatz 2 EUV) und zum Schutz des Status von Kirchen und religiösen Gemeinschaften nach dem Recht der Mitgliedstaaten (Artikel 17 AEUV). Diese Bestimmungen würden laut COMECE zunehmend „in einer Weise angewandt, die ihren Sinn verwässert“.

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Mit Blick auf mögliche Folgen warnt die Erklärung, das Urteil könne auch „zu negativen Entwicklungen in anderen sensiblen Bereichen des grenzüberschreitenden Familienrechts führen“, etwa bei der Leihmutterschaft. COMECE fordert daher eine zurückhaltendere Auslegung des EU-Rechts im Familienrecht. DT/jna

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