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Abtreibung, Kinderpornografie, Prostitution

Bündnisgrüne legen Positionspapier zur Strafrechtsreform vor und verschaffen ihrem Ruf als Pädophilen-Partei neue Nahrung.
Prostitution
Foto: Hauke-Christian Dittrich (dpa) | Nicht länger unter Strafe gestellt werden soll gemäß den Plänen der Grünen auch die „Ausübung verbotener Prostitution“ (§ 184f StGB).

Rechtspolitiker der Partei Bündnis 90/Die Grünen in Bund und Ländern haben einen elf Punkte umfassenden Forderungskatalog für eine Reform des Strafrechts vorgelegt. Wie es in Einleitung des Papiers heißt, könne das Strafrecht in einer „freiheitlich verfassten Gesellschaft“ nur dort zum Einsatz kommen, „wo elementare Regeln des Zusammenlebens gebrochen werden“.

Vorgeburtliche Kindstötungen fallen nach Ansicht der Partei nicht darunter. „Der Schwangerschaftsabbruch muss außerhalb des Strafgesetzbuches geregelt werden.“ Die derzeitige Regelung sei „schon mit Blick auf die Beachtung des (reproduktiven) Selbstbestimmungsrechts nicht mehr tragbar“. Im Oktober habe sich auch der „Bündnisgrüne Bundesparteitag“ in Bonn für eine entsprechende Neuregelung ausgesprochen. Dagegen habe die Streichung des § 219a StGB (Werbeverbot für Abtreibung) durch die Ampelregierung im vergangenen Sommer „den freien Zugang zu sachlichen Informationen über Schwangerschaftsabbrüche eröffnet“. Das sei „ein wichtiger erster Schritt, um die Gesundheitsversorgung von ungewollt Schwangeren zu verbessern“. Begrüßt werde daher, „dass eine von der Bundesregierung eingesetzte Kommission die Möglichkeit einer entsprechenden Regelung prüft“, heißt es gleich an aller erster Stelle in dem Papier.

Besitz kinderpornografischer Inhalte soll nur noch Vergehen darstellen

Zu den weiteren Forderungen zählt, der Verzicht des Strafrechts beim „Schwarzfahren“ mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie beim sogenannten „Containern“, der Entnahme noch genießbarer Lebensmittel aus Abfallbehältern. „Verbreitung, Erwerb, und Besitz kinderpornografischer Inhalte“ (§ 184b StGB) sollen „zu einem Vergehen“ herabgestuft werden, „um auf die mit der derzeitigen Gesetzeslage teilweise verbundenen Härten angemessen reagieren zu können und so die verfassungsrechtlich gebotene tat- und schuldangemessene Ahndung aller Einzelfälle unter der Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten gewährleisten zu können.“

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„Die staatsanwaltschaftliche Praxis“ habe gezeigt, dass „sich die Einordnung aller Begehungsvarianten des § 184b StGB als Verbrechen nicht bewährt, sondern dazu geführt“ habe, dass etwa „gegen Eltern oder Lehrkräfte, die einschlägige Bilder aus einem Schüler-Chat der Schulleitung zu Beweiszwecken zuleiten bzw. vorlegen, zwingend ermittelt werden“ müsse. Dadurch werde „das strafrechtliche Vorgehen gegen die Verbreitung von sexualisierter Gewalt erschwert“. Auch dürften „Zeug*innen“, die „als Anzeigenerstatter*innen“ Verfahren erst ins Rollen brächten, „nicht Gefahr laufen sich selbst strafbar zu machen“. 

Nicht länger strafbar: verbotene Prostitution

Nicht länger unter Strafe gestellt werden soll auch die „Ausübung verbotener Prostitution“ (§ 184f StGB). „Ein Festhalten an der Strafbarkeit der Ausübung der verbotenen Prostitution würde die psychosozialen und finanziellen Probleme insbesondere der sogenannten ,Elendsprostituierten‘ weiter vertiefen.“ Stattdessen müssten „dahinter liegende Strukturen stärker in den Blick genommen werden“, heißt es in dem Papier weiter.

Auch der Erwerb und Besitz von Cannabis soll nicht länger strafbar sein. „Dass der Genuss von Alkohol straffrei und gesellschaftlich anerkannt“ sei, während „der Konsum von Cannabis jedoch kriminalisiert“ werde, sei „eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung“. „Um Gesundheitsrisiken zu minimieren, Jugendschutz zu gewährleisten und den illegalen Handel zu verhindern“, müssten die „Vertriebswege vom Anbau bis zum Verkauf“ reguliert geben. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hätten die Bündnisgrünen mit dem „Cannabiskontrollgesetz“ bereits in der 19. Wahlperiode vorgelegt.

Verstöße gegen den Tierschutz sollten nach Ansicht der Bündnisgrünen dagegen härter bestraft werden, wenn diese bandenmäßig, bei einer gewerblichen Tätigkeit oder von Amtsträgern begangen würden. Auch die „Finanzierung, Zulassung oder Verursachung schwerer Umweltschäden“ solle „noch effektiver strafrechtlich verfolgt“ und die „Stärkung von Kapazitäten und Expertise in der Justiz“ stärker in den Blick genommen werden. Ferner heißt es in dem Papier: „Überlegungen, auf internationaler und auch europäischer Ebene die Schaffung eines Straftatbestands zum sog. Ökozid zu prüfen, unterstützen wir ausdrücklich.“  DT/reh

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