Die Staatsleistungen an die Kirchen sind eine Eigenheit des deutschen und österreichischen Staatskirchenrechts und gehen zurück auf § 68 des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803, der die umfassende Enteignung kirchlicher Güter zur Entschädigung der Fürsten, die zuvor linksrheinische Gebiete an Frankreich verloren hatten, ermöglichte. Da rasch spürbar wurde, dass nun Mittel für Pfarrseelsorge und Caritas fehlten, begannen die Staaten in der Folge, Steuern für die Kirchen einzuziehen – zum ersten Mal 1827 in Lippe. Weil zugleich klar war, dass die Rückübereignung des Landes an die Kirchen nicht in Frage kam, bekamen weitere staatliche Gelder den Charakter von Entschädigungen. Der ins Grundgesetz übernommene Art. 138 I der ...
Was sind Staatsleistungen?
Ein deutsches und österreichisches Sondergut kurz erläutert.
