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„Parlamentarische Sturzgeburt“

Die „Ehe für alle“ sei ohne eine Änderung der Verfassung nicht statthaft, meint der Dresdner Staatsrechtler Arnd Uhle. Von Stefan Rehder
Fraktionssitzung der CDU
Foto: Kay Nietfeld (dpa) | Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) nimmt am 27.06.2017 in Berlin an der Unions-Fraktionssitzung im Bundestag teil.
Herr Professor Uhle, nach den jüngsten Äußerungen von Bundeskanzlerin Angela Merkel sieht es so aus, als ob der Bundestag noch in dieser Woche die gesetzliche Einführung der von SPD, FDP, Grünen und Linken geforderten „Ehe für alle“ beschließen könnte. Wäre das statthaft?

Nein, das wäre es nicht, weil eine solche einfachgesetzliche Öffnung der Ehe durch das Grundgesetz ausgeschlossen wird. Denn das Grundgesetz verwendet den Begriff der Ehe in jenem allgemeinen Verständnis, das ihm zur Zeit der Verfassungsgebung zugrunde gelegen hat. Das ist der Grund dafür, dass das Bundesverfassungsgericht zu den konstitutiven Merkmalen des Ehebegriffs auch die Geschlechtsverschiedenheit der Ehepartner zählt. So hat es in seiner ersten Entscheidung zu den eingetragenen Lebenspartnerschaften im Jahre 2002 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen hat, gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist“. Damit ist es nicht zu vereinbaren, eingetragene Lebenspartnerschaften einfachgesetzlich ohne weiteres als Ehe zu definieren. Vielmehr bräuchte es hierfür eine Verfassungsänderung, der freilich angesichts ihrer gesellschaftspolitischen Tragweite eine gründliche Erörterung und keine parlamentarische Sturzgeburt vorausgehen müsste.

Sie verfolgen dieses Thema als Staatsrechtler seit langem. Was meinen Sie: Würde das Bundesverfassungsgericht die von Ihnen zitierte Passage seiner aus dem Jahre 2002 stammenden Entscheidung auch heute noch so formulieren?

Daran lässt sich durchaus zweifeln, weil das Bundesverfassungsgericht in den vergangenen Jahren wiederholt die Rechte eingetragener Lebenspartner gestärkt hat und sich manche jüngere Entscheidungen so deuten lassen, als verstehe es sich geradezu als Anwalt derartiger Partnerschaften. Gleichwohl hat es sich bislang einer Definition der eingetragenen Lebenspartnerschaften als Ehe verschlossen. Zuletzt hat es in zwei Entscheidungen, die 2012 und 2013 ergangen sind, formuliert, dass die Ehe ein „allein der Verbindung zwischen Mann und Frau vorbehaltenes Institut“ ist. Angesichts dessen bedürfte die Aufgabe dieser Rechtsprechung einer außergewöhnlichen juristischen Pirouette.

Warum hat das Bundesverfassungsgericht bislang so geurteilt?

Zum einen kann sich diese Rechtsprechung auf das im Parlamentarischen Rat als selbstverständlich vorausgesetzte Eheverständnis berufen. Zum anderen aber – und das halte ich für ausschlaggebend – spricht hierfür auch die generelle Finalität der Ehe, also ihre prinzipielle Ausrichtung auf die Familie. Denn die Ehe steht nicht wegen der mit ihr verbundenen gegenseitigen Verantwortungsübernahme der Ehepartner unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes, sondern wegen der aus ihr potenziell hervorgehenden Familie. Dieses natürliche Alleinstellungsmerkmal hat sie eingetragenen Lebenspartnerschaften voraus.

Stimmt es, dass es angesichts der letzten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den eingetragenen Lebenspartnerschaften bei der „Ehe für alle“ nur um eine bloße begriffliche Petitesse geht?

Nein, das stimmt nicht. Das lässt sich bereits daran ablesen, dass mit ihr die Einführung eines vollen Adoptionsrechts für homosexuelle Paare verbunden wäre. Daher geht es bei ihr auch um konkrete und bedeutsame Änderungen der Rechtslage. Aber auch darüber hinaus hätte eine „Ehe für alle“ tiefgreifende Konsequenzen. Denn sie würde langfristig zu einer gesellschaftlichen Entwertung der Institution „Ehe“ beitragen und deren bisherige Orientierungsfunktion relativieren. Das würde sich nicht zuletzt im Schulunterricht niederschlagen, in der die Ehe von Mann und Frau zukünftig nur noch als eine von vielen gleichwertigen Lebensformen vermittelt würde.

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