Im Grundgesetz bekennt sich unser Staat „im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen“ (Präambel) zur unantastbaren Würde jedes Menschen (Art. 1), zu vorstaatlichen Menschenrechten (Art. 2 ff.) und zur Demokratie (Art. 20) – garantiert in der sogenannten „Ewigkeitsklausel“ (Art. 79). „Jeder hat das Recht auf Leben ...“ (Art. 2) – ausgenommen Ungeborene? Sie gehören – Vernunft und Wissenschaft lassen keinen Zweifel zu – zu „Jeder“. Das betont auch das Bundesverfassungsgericht und nennt Schwangerschaftsabbruch – bis auf seltene zweifelsfreie Fälle – rechtswidrig. Ein Unrecht, das indes zehntausendfach folgenlos praktiziert wird: eine ...
Karlsruhe
Lebensschutz: Wie der Staat Freiheit aufs Spiel setzt
Zur Unterwerfung persönlicher „Mikromoral“ unter kollektive „Makromoral“.