Das am häufigsten verwendete und scheinbar „überzeugendste“ Argument für eine Zulassung der Präimplantationsdiagnostik (PID) ist der Verweis auf die später im Verlauf der Schwangerschaft noch mögliche Pränataldiagnostik mit anschließender Abtreibung gem. Paragraf 218 a Abs. 2 StGB. Warum sollte man einer Frau, die bis ins Spätstadium der Schwangerschaft hinein den Zustand des ungeborenen Kindes überprüfen und eine Abtreibung vornehmen lassen kann, verbieten, genau das gleiche Ziel bereits im frühen Embryonalstadium zu verfolgen?