Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Verbraucher sich an Suchmaschinenbetreiber wie Google wenden können, wenn sie einen sie betreffenden Suchtreffer aus der Ergebnisliste löschen lassen möchten. Aber nicht jeder Beitrag kann und wird gelöscht werden, nur weil er dem Nutzer oder der Nutzerin nicht gefällt. Der EuGH hat in seinem Urteil klar gemacht, dass das Recht des Betroffenen auf Privatsphäre und dem Schutz seiner personenbezogenen Daten mit dem Recht der Öffentlichkeit an diesen Informationen abgewogen werden muss. Besteht also ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen über den Nutzer, werden diese in der Google-Suche weiter erscheinen.
Gastkommentar: Ein Recht auf Datenschutz
Von Michaela Zinke