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Patientenverfügung mit „mutmaßlichem Willen“

Karlsruhe (DT/dpa) Beim Umgang mit der Patientenverfügung eines schwer kranken Menschen muss laut Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch der mutmaßliche Wille berücksichtigt werden. Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürften nicht überspannt werden, urteilte der für Betreuungssachen zuständige Zivilsenat in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Im konkreten Fall geht es um eine Frau, die seit einem Schlaganfall im Wachkoma liegt. Trotz Patientenverfügung lehnten es Amtsgericht und Landgericht auf Anregung des Sohnes ab, die künstliche Ernährung einzustellen.

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