Von der Überarbeitung der bischöflichen Leitlinien für den Umgang mit sexuellen Missbrauch geht ein durchaus ambivalentes Signal aus: Wenn die Kürze der Zeit nicht mehr Präzision zuließ, wäre es nicht vertretbar gewesen, noch zu warten, um dem notorischen Vorwurf mangelnder Transparenz gegen die Institution Kirche vorzubeugen? Betroffenen und Opferschutzverbänden werden grelle Grauzonen im Text nicht entgehen: In einem Rechtsstaat, der keine strafbewehrte Anzeigenpflicht für sexuellen Missbrauch vorsieht, ist es keine Bagatellfrage, wo die Bischöfe Grenzen für die Ausnahme von der Meldepflicht ziehen.