Dass sich ab Freitag eine Ärztin vor dem Amtsgericht Gießen wegen des ihr von der Staatsanwalt zur Last gelegten Verstoßes gegen das Werbeverbots für Abtreibungen verantworten muss, ist womöglich nur der Auftakt zu einer viel größer angelegten Kampagne. Denn der Paragraf 219a Strafgesetzbuch, der die Werbung für vorgeburtliche Kindstötung verbietet und mit Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht, ist vielen ein Dorn im Auge. Den einen, weil er von Abtreibungsgegnern genutzt wird, um Ärzte, die vorgeburtliche Kindstötungen durchführen, an den Pranger zu stellen, den anderen, weil er die Fiktion, es gebe ein Frauen- oder Menschenrecht darauf, das eigene unschuldige und wehrlose Kind von einem Arzt gegen Honorar töten zu ...
Kommentar: Fiktion trifft Realität
Es gibt kein Menschenrecht auf Tötung des eigenen, ungeborenen Kindes gegen Honorar. Dass diese Fiktion nicht zusammenbricht, liegt auch am Bundesverfassungsgericht. Von Stefan Rehder